Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung gegenüber anderen Sozialleistungsträgern. Hintergrund der Schaffung von § 40a war, dass vielfach wegen der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) Rechtsunsicherheiten über das Bestehen von Erstattungsansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestanden, wenn für den gleichen Zeitraum eine andere Sozialleistung zuerkannt wurde (BT-Drs. 18/1311 S. 11). In den genannten Entscheidungen hatte das BSG Erstattungsansprüche eines Jobcenters gegen einen Rentenversicherungsträger in der Konstellation einer nachträglich rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente nach § 103 SGB X verneint und dies damit begründet, dass das SGB II keinen Tatbestand enthalte, der einen Anspruch bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nachträglich ganz oder teilweise entfallen lasse. Die Träger der Rentenversicherung haben diese Urteile zum Anlass genommen, gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung abzulehnen. § 40a bezieht sich allein auf die Erstattungsansprüche des Grundsicherungsträgers. Eine Dritterstattung oder Freistellung ist von der Vorschrift nicht umfasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.5.2018, L 34 AS 201/15).
Rz. 3
Nach Satz 1 hat der Träger der Grundsicherung für den Fall, dass einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den der Grundsicherungsträger Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung erbracht hat, unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger (Thum/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 40a Rz. 3). Nach Satz 2 besteht der Erstattungsanspruch auch, soweit die Erbringung des Bürgergeldes allein aufgrund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsrente zuerkannt wird. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass der zwar nachrangig verpflichtete Grundsicherungsträger wegen der Sicherung des Hilfebedarfs zunächst Leistungen an den Hilfebedürftigen erbringt, weil Leistungen anderer vorrangiger Leistungsträger noch nicht abschließend geprüft oder beschieden sind. Für diese Fälle, in denen der Grundsicherungsträger in Vorleistung tritt, ermöglicht die Vorschrift Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 40a Rz. 11).