Rz. 21
Abs. 5 sieht 2 Möglichkeiten vor, eine Zuweisung zu beenden. Im Regelfall ist dies möglich, wenn eine Beendigungsfrist von 3 Monaten eingehalten wird (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1). Dafür müssen dienstliche Gründe maßgebend sein. Das bedeutet, dass an die Gründe vergleichsweise geringe Anforderungen zu stellen sind. Ausgangspunkt für Beendigungen nach Satz 1 Nr. 1 ist deshalb der Arbeitgeber des betroffenen Beamten oder Angestellten. Das schließt nicht aus, dass dienstliche Gründe unmittelbar in der Person begründet sind, der Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen wurden. Dienstliche Gründe geben aber ein Interesse des Arbeitgebers wider, z. B. die Beschäftigung des Beamten mit einer bestimmten anderen Aufgabe.
Rz. 22
Die Frist von 3 Monaten ist nach Zeitmonaten zu berechnen, sie beginnt mit dem 1. Tag der Beendigungsfrist, läuft kalendermäßig ab und endet im Regelfall mit Ablauf des Tages vor dem Tag 3 Monate später, der dasselbe Tagesdatum trägt wie der Fristbeginn, also z. B. vom 15. Februar bis zum 14. Mai.
Rz. 23
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 schließt eine vorzeitige Beendigung nicht aus, wenn alle Beteiligten darin übereinstimmen, dass es keiner Beendigungsfrist bedarf oder eine kürzere Frist ausreichend ist. Dazu müsste in passenden Fallkonstellationen also nicht auf Satz 1 Nr. 2 zurückgegriffen werden. Das ist aus der Formulierung der Regelung des Abs. 5 Satz 1 als Kann-Bestimmung abzuleiten. Wenn die Zuweisung nach 3 Monaten nach einer Ermessensentscheidung beendet werden darf, darf sie es bei übereinstimmendem Willen aller Beteiligten auch mit einer kürzeren Frist.
Rz. 24
Satz 1 Nr. 2 lässt eine jederzeitige Beendigung zu, wenn der Beamte oder der Angestellte dies aus wichtigem Grund verlangt. Der Beamte oder Arbeitnehmer muss das Verlangen aktiv zum Ausdruck bringen und den wichtigen Grund sozusagen als Begründung mitliefern. Jederzeit kann sofort ohne einen einzigen Tag Beendigungsfrist bedeuten, aber auch einen bis zu 3 Monaten dauernden Zeitraum oder einen noch längeren Zeitraum umfassen. Mutmaßlich wird vom Arbeitnehmer die Beendigung zu einem bestimmten Termin verlangt werden. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, einen anderen Termin vorzuschlagen.
Rz. 25
Verlangen i. S. der Vorschrift ist nicht anders als die Bitte an den Arbeitgeber zu verstehen. Verlangen bringt aber im Zusammenhang mit dem vorgebrachten wichtigen Grund die Dringlichkeit der Beendigung zum Ausdruck.
Rz. 26
Wichtiger Grund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der jederzeit gerichtlich voll nachprüfbar ist. Der wichtige Grund muss lediglich objektiv vorliegen, im Zweifel muss der Beschäftigte ihn nicht einmal kennen, aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass er aktiv vorgebracht werden muss. Wichtige Gründe sind insbesondere familiärer, gesundheitlicher oder beruflicher Natur.
Rz. 27
Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung kann dem Begehren des Beschäftigten nach Satz 1 Nr. 2 aus zwingendem dienstlichen Grund widersprechen. Der Widerspruch bezieht sich auf das terminierte Verlangen des Beschäftigten. Er kann sich gegen die Beendigung der Zuweisung schlechthin, aber auch gegen einen begehrten Termin richten. Zwingende dienstliche Gründe liegen nur vor, wenn eine Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung nicht mehr oder nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen werden könnte, sie aber in vollem oder nahezu vollem Umfang erledigt werden muss, ein milderes Mittel zugunsten des betroffenen Beschäftigten nicht zur Verfügung steht und so lange der zwingende dienstliche Grund fortbesteht.
Rz. 28
Die Entscheidung über die Beendigung trifft der Träger, der zugleich Dienstherr des betroffenen Beamten oder Arbeitgeber des Arbeitnehmers ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die pflichtbewusst zu treffen ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist angesichts des großen Umfanges von beschäftigtem Personal bei den Trägern sowie den herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbänden (auch soweit ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind) anzunehmen, dass es über eine kurze Zeit hinaus gerechtfertigt sein könnte, einem objektiv gerechtfertigten Bedürfnis nach Beendigung einer Zuweisung nicht nachzukommen.