Rz. 7
Abs. 2 ermächtigt zunächst dazu, die für die anzustellenden Vergleiche heranzuziehenden Kennzahlen festzulegen. Im Gesetzgebungsverfahren ist die Ermächtigung auf die Festlegung des Verfahrens zur Weiterentwicklung der Kennzahlen und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse erweitert worden. Nach den Ausführungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur Begründung der Erweiterungen wird die Festlegung der Kennzahlen zu Zwecken des Vergleichs und der Förderung der Leistungsfähigkeit nach § 48a sowie die Art und Weise ihrer Veröffentlichung in Abstimmung mit den Ländern erarbeitet, da der Kennzahlenvergleich nur auf der Grundlage einer breiten Zustimmung und Akzeptanz eine Steuerungswirkung entfalten könne. Darüber hinaus würden hierbei auch Informationen der zugelassenen kommunalen Träger und der kommunalen Träger in gemeinsamen Einrichtungen verwendet.
Rz. 8
Mit Beratungen über die Weiterentwicklung der Kennzahlen sowie die Form ihrer Veröffentlichung könne der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c eine mindestens einmal jährlich tagende Arbeitsgruppe befassen, die aus Vertretern des BMAS, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur für Arbeit bestehe. Damit ist leider nicht zum Ausdruck gebracht worden, was speziell zur Erweiterung der Ermächtigung, die an sich sinnvoll erscheint, geführt hat. Auf Landesebene können Beratungen zur Aufgabenerledigung in den Jobcentern einschließlich der relevanten Kennzahlen im Kooperationsausschuss durchgeführt werden.
Rz. 9
Einvernehmen bestand zwischen dem BMAS und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales nach den Gesetzesmaterialien offenbar darüber, dass die Kennzahlen und ihre Weiterentwicklung in einer Arbeitsgruppe erarbeitet werden sollen, an der in jedem Fall die Bundesländer und die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sein sollen. Im Ergebnis ist auch klar, dass der Bund und die Kommunen weitere Beteiligte sein müssen. Ohne näher darauf einzugehen, soll nur erwähnt werden, dass aus den unterschiedlichen Begründungen einmal lediglich der Bund im Gesetzentwurf und das BMAS (über die Verweisung auf den Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c) in der Ausschussbegründung benannt werden, bezogen auf die kommunalen Träger einmal die Kommunen selbst, in der anderen Begründung die kommunalen Spitzenverbände als Vertreter der kommunalen Träger. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang immer wieder, dass die kommunalen Spitzenverbände ihren Mitgliedern nichts vorgeben dürfen, sondern allenfalls Empfehlungen aussprechen können, aber die kommunalen Träger nicht an ihre Auffassung binden können. Es sind also eher die Bundesländer, die je nach Ausgestaltung ihrer Aufsicht als bloße Rechtsaufsicht oder als stringente Fachaufsicht Verbindlichkeit auch bei den kommunalen Trägern erzeugen können. Das wiederum hängt davon ab, welche Befugnisse dem jeweiligen Bundesland durch ein Ausführungsgesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zugestanden werden. Wird kein Ausführungsgesetz beschlossen oder sieht das Ausführungsgesetz nicht ausdrücklich eine Fachaufsicht des Landes über den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a vor, besteht nur eine Rechtsaufsicht des Landes. Die Länder Bremen und Hamburg haben kein Ausführungsgesetz zum SGB II verabschiedet.
Rz. 10
Das BMAS wird ermächtigt, die Kennzahlen für den Vergleich festzulegen, das Verfahren zur Weiterentwicklung der Kennzahlen und damit letztlich auch die weiterentwickelten Kennzahlen festzulegen, und schließlich auch die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse der Kennzahlenvergleiche. Da dies in der Rechtsverordnung nach Abs. 2 geschieht, bedarf das BMAS zu allen Kriterien der Zustimmung des Bundesrates. Damit steht fest, dass keine Kennzahl, kein Verfahrensteil zur Weiterentwicklung und keine Form der Veröffentlichung in Betracht kommt, die dem Bundesrat und damit den Bundesländern nicht genehm sind. Damit wird auch die steuernde Wirkung der Kennzahlenvergleiche beeinflusst.