Rz. 11
Der Bundesrat hat den Rechtsverordnungen zu § 51b Abs. 1 Satz 2 und § 48a Abs. 2 ohne Änderungsbegehren zugestimmt. Die Rechtsverordnung zu § 48a (Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 12.8.2010, BGBl. I S. 1152, i. d. F. der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 15.3.2019, BGBl. I S. 339) verfolgt das Ziel, Kennzahlenvergleiche zu ermöglichen, indem sie Kennzahlen festlegt. Sie enthält neben Begriffsbestimmungen die eigentlichen Kennzahlen und Ergänzungsgrößen. Diese werden monatlich für alle Jobcenter (§ 6d) der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger aus den Daten nach § 51b Abs. 1 und 2 gebildet. Damit werden zwar aktuelle Daten herangezogen, jedoch beruht der Kennzahlenvergleich auf den von den Jobcentern übermittelten Daten mit einer Wartezeit von drei Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit zu Kennzahlen verarbeitet werden. Die Rechtsverordnung gibt für den Regelfall vor, dass die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen geschlechtsspezifisch ausgewiesen und in Prozent (als Quotienten) abgebildet werden. Während eine Kennzahl der direkten Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter dient, sollen Ergänzungsgrößen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse dienen.
Rz. 12
Die Rechtsverordnung legt nur insgesamt 3 Kennzahlen fest, passend zu den Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfebedürftigkeit zu verringern, die Integration in Erwerbstätigkeit zu verbessern und langfristigen Leistungsbezug zu vermeiden (§ 1 der VO zu § 48a i. V. m. § 48b Abs. 3). Alle Kennzahlen sind relative Maßzahlen, die als Quotient eines Zähler- und eines Nennerwertes gebildet werden. Jede Kennzahl bildet die Leistungsfähigkeit der Jobcenter ab, die Ergänzungsgrößen dienen dazu, ergänzend zu informieren und die Ergebnisse zu interpretieren (je Kennzahl 4 Ergänzungsgrößen). Die Rechtsverordnung legt die Kennzahlen "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)", "Integrationsquote" und "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern" fest. Für die Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind als Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung, §§ 16f und 16i sowie nach dem Programm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt", jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 44 SGB III und ohne die Beschäftigung begleitende Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der VO relevant.
Rz. 13
Die Kennzahl "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)" für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit wird durch Division der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat durch dieselbe Summe im Bezugsmonat des Vorjahres gebildet. Zu den Leistungen zum Lebensunterhalt gehören die Leistungen nach den §§ 20, 23 Abs. 1 Nr. 1, Mehrbedarfe (§ 21 und § 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4) sowie die Leistungen nach § 28 (Leistungen für Bildung und Teilhabe). Nach dem Wegfall des befristeten Zuschlages nach § 24 musste dieser zur besseren Vergleichbarkeit aus dem Nenner herausgenommen werden. Die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf nach § 24a a. F. sind seit dem 1.1.2011 in den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 enthalten (§ 28 Abs. 3).
Rz. 14
Ergänzungsgrößen sind die Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie die durchschnittliche Zugangsrate und Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Durchschnitt der vergangenen 12 Monate). Aus den Zugangs- und Abgangsraten lassen sich Erklärungen für die Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und damit der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt ableiten.
Rz. 15
Die Kennzahl "Integrationsquote" gibt das Verhältnis der Summe der Integrationen in den vergangenen 12 Monaten zum durchschnittlichen Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen 12 Monaten wider. Als Integration gilt die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer voll qualifizierenden beruflichen Ausbildung oder einer selbstständigen Tätigkeit eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Monat. Förderungen mit die Beschäftigung begleitenden Leistungen stehen einer Integration nicht entgegen, wohl aber die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung (§§ 16d, 16e, 16i oder aufgrund eines arbeitsmarktpolitischen Programms – Beispiel Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt). Die Veränderung der Rechtsgrundlagen für die Förderung mit die Beschäftigung begleitenden Leistungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zum 1.4.2012 (§§ 218, 219, 223, 421f SGB III) wurden erst in der 1. ÄndVO mit den Maßnahmen n...