Rz. 28
Die Zielvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bereitet die örtlichen Zielvereinbarungen der kommunalen Träger mit den gemeinsamen Einrichtungen und die Zielvereinbarungen der zuständigen Landesbehörden mit den zugelassenen kommunalen Trägern vor. Die Zielvereinbarung betrifft alle Aufgaben nach dem SGB II und alle Jobcenter des jeweiligen Bundeslandes. Bei der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geht es insbesondere darum, dass bundesweit dieselben Ziele in derselben ambitionierten Weise verfolgt werden. Unterschiede bei den Zielvereinbarungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 müssen ihre Ursachen in regionalen Besonderheiten haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass zwischen dem BMAS und den Bundesländern keine fachaufsichtlichen Beziehungen bestehen.
Rz. 29
Auf die Zielvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind auch die Abs. 2, 3, 5 und Abs. 6 Nr. 2 anzuwenden. Der Gesetzgeber gibt den zuständigen Landesbehörden und den zugelassenen kommunalen Trägern für ihre Zielvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf, sich an der Zielvereinbarung nach Nr. 3 zu orientieren (vgl. Abs. 4). Dieser Landeswert wiederum orientiert sich an den Werten der Jobcenter.
Rz. 30
Abs. 1 Satz 3 und 4 treffen Sonderregelungen für die Verhandlungen über die Zielvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Beratungen haben in den Kooperationsausschüssen stattzufinden. Das ist eine gesetzgeberische Vorgabe, mit der das Zielvereinbarungssystem effektiver ausgestaltet werden soll. Ein Kooperationsausschuss wird nach § 18b für jedes Bundesland gebildet, dort sind das BMAS und die zuständigen Landesbehörden vertreten (vgl. § 18b Abs. 2). Im Kooperationsausschuss werden ohnehin die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene verhandelt und vereinbart, ohne dass dadurch der Zielvereinbarungsprozess nach § 48b berührt würde (§ 18b Abs. 1 Satz 3 und 4). § 18b enthält weitere darüber hinausgehende Abstimmungsvorschriften.
Rz. 31
Abs. 1 Satz 4 stellt darauf ab, dass in den Kooperationsausschüssen ebenfalls im Grundsatz Zielvereinbarungen nach einheitlichem Muster mit denselben ambitionierten Zielen und Zielwerten abgestimmt werden. Dafür sind im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c einheitliche Grundlagen beraten worden (Gemeinsame Grundlagen der Zielsteuerung v. 13.7.2011, vgl. zuletzt die gemeinsame Planungsgrundlage 2023, herausgegeben vom BMAS). Diese dürften dann auch die Verhandlungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 maßgeblich beeinflussen (und umgekehrt). Dem Bund-Länder-Ausschuss fällt ohnehin die Aufgabe zu, die Zielvereinbarungen nach § 48b Abs. 1 zu erörtern. Abs. 1 Satz 4 konkretisiert diesen Auftrag. Gemeinsame Grundlagen für die Zielvereinbarungen betreffen insbesondere die Ziele und geschäftspolitischen Schwerpunkte, die sich in den Zielvereinbarungen niederschlagen sollen. Insgesamt sind die Beratungen daher darauf auszurichten, die Basis für weitgehend in Einklang zueinander stehende Zielvereinbarungen zu schaffen. Dabei sind bestimmte Regeln zu beachten, damit die Zielvereinbarungen z. B. anspruchsvoll, konkret und messbar sind. Auch dürfen die Anforderungen an die ausführenden Dienststellen nicht quantitativ oder qualitativ zu sehr voneinander abweichen. Im Ergebnis müssen die Beteiligten in gleicher bzw. vergleichbarer Weise durch die Zielvereinbarungen zur Verbesserung insbesondere der operativen Ergebnisse gefordert werden. Das Gesetz enthält keine Formvorschriften für Zielvereinbarungen. Die Schriftform liegt aber nahe, schon um sie in Ausschüssen usw. erörtern zu können.
Rz. 32
Im Rahmen der Beratungen nach Abs. 1 Satz 4 werden dem Bund-Länder-Ausschuss neben Vertretern des BMAS auch solche der Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur für Arbeit angehören. Damit sind die an Zielvereinbarungen beteiligten Ebenen an den Beratungen über einheitliche Grundlagen beteiligt.
Zur Bewertung der Zielerreichung können nach den gemeinsamen Unterlagen der Beteiligten beispielsweise herangezogen werden:
- Einflüsse und Wechselwirkungen zwischen Kennzahlen und Ergänzungsgrößen,
- arbeitsmarktpolitische Rahmenbedingungen, zeitweise z. B. als Folge der Corona-Pandemie oder aktuell z. B. aufgrund des Krieges in der Ukraine,
- regionale Entwicklungen,
- spezifische Zielgruppen, z. B. auch Flüchtlinge,
- besondere Strategien, Prozesse und Maßnahmen in den Jobcentern,
- die Verzahnung von bundes- und kommunalfinanzierten Leistungen.
Rz. 32a
Die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt als Querschnittsaufgabe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist bei den Grundsätzen in der Zielvereinbarung des BMAS mit dem Land Hessen 2024 weit vorne zu finden. Ein besonderes Augenmerk soll darauf gelegt werden, dass Nachteile, die der Gleichstellung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen, überwunden werden. Hierzu werden Frauen gezielt mit passenden Angeboten unterstützt und dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass auch Mütter von...