Rz. 37
Zielvereinbarungen nach § 48b sind in der Regel jährlich abzuschließen. Demgegenüber sind die Ziele selbst nach Möglichkeit über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum zu vereinbaren und somit mittelfristig zu verfolgen. Das stimmt mit dem Inhalt der Zielvereinbarungen anhand der gesetzlichen Ziele und Aufgaben überein. Wesentlich neuer Inhalt einer jährlichen Zielvereinbarung sind daher – bei gleich bleibenden Zielen – hauptsächlich die aktuellen auf das neue Kalenderjahr bezogenen Zielwerte.
Rz. 38
Die gemeinsamen Einrichtungen mussten nach der Zielvereinbarung 2024 zwischen dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit folgende Ziele des Abs. 3 erreichen:
Bezogen auf die Verringerung der Hilfebedürftigkeit blieb es Ziel, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten, damit die Hilfebedürftigkeit insgesamt verringert wird. Für die Betrachtung der Zielerreichung wird weiterhin die Entwicklung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Vergleich zum Vorjahr im Rahmen eines Monitorings beobachtet. Darin wird auch der Einfluss der Qualität der Integrationen in Erwerbstätigkeit auf die Entwicklung der Hilfebedürftigkeit betrachtet. Hierzu werden z. B. der Anteil der bedarfsdeckenden Integrationen und die Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden, die seit 4 Jahren oder länger als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Leistungsbezug stehen, beobachtet.
Bezogen auf die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit blieb es nach der Zielvereinbarung 2024 ebenfalls Ziel, Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Der individuelle Unterstützungsbedarf soll in allen Bereichen der Integrationsarbeit berücksichtigt werden. Als Indikator für die Zielerreichung wurde die Integrationsquote vereinbart, die als Anteil der in dem Kalenderjahr 2024 (bzw. darauf bezogenen Berichtszeitraum) in Ausbildung oder Erwerbstätigkeit integrierten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten definiert ist. Die Integrationsquote sollte zur Zielerreichung gegenüber dem im Vorjahr erreichten Ergebnis um nicht mehr als 1,3 % sinken, dabei aber bei Frauen um höchstens 1,0 % steigen und bei Männern um nicht mehr als 1,5 % sinken.
Nachdem feststeht, dass Frauen bislang deutlich weniger häufig integriert werden, ist nach der Zielvereinbarung darauf hinzuwirken, diesen Nachteil auszugleichen.
Eine Integration in Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt, eine vollqualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Bezogen auf die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug gehört auch dessen Verringerung zum vereinbarten Ziel. Der Prävention und der Beendigung des Langzeitleistungsbezugs soll deshalb erhöhte Aufmerksamkeit zukommen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen und etwaige rehabilitative Bedarfe sollen frühzeitig erkannt werden. Damit soll zugleich ein Beitrag zu den generellen Zielen des SGB II geleistet werden, die Dauer des Hilfebezugs zu verkürzen, die Entstehung von Langzeitleistungsbezug zu verhindern und die sozialen Teilhabechancen sowie die Beschäftigungsfähigkeit auch für arbeitsmarktferne Leistungsberechtigte zu verbessern.
Langzeitleistungsbeziehende werden als erwerbsfähige Leistungsberechtigte definiert, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate lang hilfebedürftig waren. Der Bestand an Langzeitleistungsbeziehenden soll als Ziel für 2024 gegenüber dem im Vorjahr erreichten Ergebnis um höchstens 6,3 % steigen (bei Frauen um höchstens 10,6 %, bei Männern um höchstens 1,7 %).
Rz. 38a
Übergreifend hat der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit auch 2024 eine rechtmäßige, wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung, eine einheitliche Rechtsanwendung sowie die Umsetzung der vereinbarten Ziele sicherzustellen. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat nach der Zielvereinbarung 2024 mit dem BMAS im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Befugnisse sicherzustellen, dass
- Konzepte, die einer geschlechtergerechten Integrationsarbeit zugutekommen, in den gemeinsamen Einrichtungen etabliert werden. Dabei sind auch Erziehende, denen gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 SGB II eine Beschäftigung nicht zumutbar ist, einzubeziehen,
- bei Leistungsberechtigten mit Vermittlungshemmnissen die Beschäftigungsfähigkeit gefördert und eine dauerhafte Integration angestrebt wird und
- bei der Integration Geflüchteter in den Arbeitsmarkt nach Möglichkeit die jeweils im Einzelfall geeignetste Kombination aus Spracherwerb und Beschäftigung mit dem Ziel des Erlernens berufsbezogener und Alltagssprache und mittelfristig einer qualifikationsadäquaten Einmündung in den Arbeitsmarkt gewählt wird. Im Rahmen der weiteren Umsetzung des Job-Turbos sind eine höhere Dynamik und positive Effekte auf die Entwicklung der Integrationen anzustreben.
Rz. ...