Rz. 2

Die Vorschrift enthält Übergangsvorschriften zum materiellen Recht, zur Vorbereitung und Durchführung des Verwaltungsvollzugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II. Sie ist zum 1.1.2023 neu gefasst worden und regelt nunmehr Übergangsrecht zur Einführung des Bürgergeldes.

 

Rz. 2a

Bis zum 31.12.2022 waren noch die Abs. 1, 4 und 5 a. F. in Kraft. Abs. 1 a. F. war ohnehin nur bis zum 31.12.2018 anwendbar und hatte insofern bereits seit 4 Jahren keinen Anwendungsbereich mehr. Abs. 4 a. F. galt nur noch in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte seinen Leistungsanspruch vor dem 1.1.2008 erworben und bereits das 58. Lebensjahr erfüllt hatte. Daher haben sämtliche Berechtigte i. S. v. Abs. 4 seit längerer Zeit das Regelrentenalter erreicht und für das SGB II keine Bedeutung mehr als Leistungsberechtigte. Abs. 5 a. F. betraf erhöhte Vermögensfreibeträge für Personen, die aus dem Bezug von Arbeitslosenhilfe ausgeschieden und in die Grundsicherung für Arbeitsuchende eingetreten sind, sie waren mindestens 55 Jahre alt und sind daher zwischenzeitlich alle aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschieden, weil sie das Regelrentenalter erreicht haben.

 

Rz. 2b

Abs. 1 bestimmt, dass die Leistungsgrundsätze nach § 3 Abs. 2a in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bis zum erstmaligen Abschluss eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2023, weiter anzuwenden sind.

Die Vorschrift stellt nach der Gesetzesbegründung sicher, dass die Regelungen für Integrations- bzw. Sprachkurse im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung auch vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 weiter gelten bzw. so lange weiter Anwendung finden können, bis diese im Zeitraum vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 durch einen neuen Kooperationsplan abgelöst worden ist.

 

Rz. 2c

Abs. 2 enthält das Verbot für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nach dem 31.1.2022 aufgrund einer Aufforderung an den Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 3 Satz 1, vorzeitig Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, ab dem Jahresbeginn 2023 einen entsprechenden Antrag beim Rentenversicherungsträger selbst zu stellen.

Durch die Änderung des § 12a zum 1.1.2023 ist durch das Bürgergeld-Gesetz die Pflicht zur Beantragung vorzeitiger Renten wegen Alters (befristet bis zum 31.12.2026) abgeschafft worden. Nach der Gesetzesbegründung soll die Stellung von Anträgen durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters auch dann nicht mehr vorgenommen werden, wenn die leistungsberechtigte Person vor Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes der Aufforderung nicht Folge geleistet hat. Die Übergangsvorschrift macht einen solchen Antrag rechtswidrig.

 

Rz. 2d

Nach einem ursprünglich vorgesehenen Abs. 3 sollte die neue Freibetragsregelung in ihrer Ausdifferenzierung nach § 11b Abs. 3 Satz 2 erst ab dem 1.7.2023 anzuwenden sein. Nachdem das Inkrafttreten auf den 1.7.2023 verschoben wurde, bedarf es keiner Übergangsregelung mehr.

 

Rz. 2e

Abs. 3 bestimmt, dass Zeiten eines Leistungsbezugs nach dem SGB II bis zum 31.12.2022 bei den Karenzzeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben.

Die Regelung bezieht sich auf die durch das Bürgergeld-Gesetz neu geschaffenen Karenzzeiten bei Vermögen und der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung. Durch die Übergangsregelung soll nach der Gesetzesbegründung erreicht werden, dass die neuen Karenzzeiten für das Bürgergeld für alle Bürger unabhängig davon gelten, ob vor Inkrafttreten des Bürgergeldes Leistungen nach dem SGB II, möglicherweise auch nur wegen der Corona-Pandemie, bezogen worden sind. Das bezog sich allerdings noch darauf, dass alle Zeiten vor 2023 unberücksichtigt bleiben sollten. Dies wurde im Gesetzgebungsverfahren auf Beschlussempfehlung des 11. Ausschusses geändert. Danach bildete der 31.12.2021 die Grenze für unberücksichtigten Leistungsbezug für die Karenzzeit.

Mit dieser Änderung sollte der Begründung zufolge (BT-Drs. 20/4360) berücksichtigt werden, dass die Nichteinbeziehung der Zeiten eines Leistungsbezuges bis zum 31.12.2022 als zu lang angesehen wird. Tatsächlich können Leistungsberechtigte ggf. seit über 2 Jahren von den nach § 67 erleichterten Bedingungen für den Leistungsbezug Gebrauch machen. Werden Zeiten vor dem 1.1.2023 nicht in die Prüfung einbezogen, könnte dies einen Leistungsbezug von über 4 1/2 Jahren unter erleichterten Bedingungen zur Folge haben. Andererseits soll die Übergangsregelung vermeiden, dass Leistungsberechtigte mit Einführung des Bürgergeldes schlagartig den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verlieren. Durch die vorgesehene Änderung werden Zeiten des Leistungsbezuges im Kalenderjahr 2022 in die Karenzzeit einbezogen. Das bedeutet, dass die Karenzzeit in Fällen, in denen seit dem 1.1.2022 ununterbrochen Leistungen bezogen wurden, am 31.12.2023 endet. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben das Ende der K...

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