Rz. 8
Die Regelungen schützt Karenzeiten nach dem ab 1.1.2023 maßgebenden Recht in § 12 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 vor einer Anrechnung von Zeiten des Leistungsbezuges nach § 67 Abs. 2 und 3 vor dem 1.1.2023. Dies gilt sowohl in Fällen, in denen Leistungen nach dem SGB II nach einer Unterbrechung nach dem 31.12.2022 wieder bewilligt werden als auch in Fällen eines zur Jahreswende 2022/2023 durchgehenden Leistungsbezuges.
Rz. 9
§ 67 regelte ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Die dort geregelte Leistungsgewährung bezog sich jeweils auf ganze Bewilligungszeiträume, erstmals auf solche, die am 1.3.2020 begonnen haben, letztmals auf solche, die am 31.12.2022 begonnen haben. Daraus folgt, dass bei durchgehendem Leistungsbezug bereits seit 2 Jahren und 10 Monaten vor dem Inkrafttreten der Karenzzeiten Vergünstigungen bei der Berücksichtigung von Vermögen und der Anerkennung von tatsächlichen Unterkunftskosten in Anspruch genommen werden konnten. Mit einer vollen Karenzzeit ab 1.1.2023 beträgt der Schutzzeitraum daher maximal 3 Jahre und 10 Monate, nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf hätte er gar 4 Jahre und 10 Monate betragen. Der maximale Zeitraum wird aufgrund des Vorschlages des Vermittlungsausschusses wieder erreicht, Leistungsbezugszeiten bis einschließlich 31.12.2022 nicht auf die Karenzzeit von allerdings nur noch 1 Jahr anzurechnen. Bei durchgehendem Leistungsbezug (auch) in 2022 beträgt die Karenzzeit ab 2023 noch 1 Jahr. Ohne Belang ist dagegen, dass Bewilligungszeiträume nach § 67 Abs. 1 in Karenzzeiten nach den §§ 12, 22 hineinreichen; dies hat keine Auswirkungen auf die Dauer oder den zeitlichen Ablauf von Karenzzeiten.
Rz. 9a
Karenzzeiten verändern sich nicht durch Änderungen in Bezug auf eine Bedarfsgemeinschaft. Zieht eine leistungsberechtigte Person aus einer Bedarfsgemeinschaft aus und unmittelbar oder später in eine andere Bedarfsgemeinschaft ein, beginnt keine neue Karenzzeit. Ob die laufende Karenzzeit unterbrochen wurde, richtet sich nach einer Unterbrechung des Bezuges von Leistungen nach § 22 Abs. 3.
Rz. 9b
Im Falle des Ablaufs eines Bewilligungsabschnittes in 2023 ist entweder vorausschauend auf die Zeiten nach dem 31.12.2023 oder durch Wiedervorlage des Leistungsfalles zur Jahreswende 2023/2024 und Überprüfung für die Zeit ab 1.1.2024 festzustellen, ab wann die Karenzzeit abgelaufen sein wird und eine Neufestsetzung der Leistungen nach § 22 zu erfolgen hat.