Rz. 2
Die Vorschrift regelt grundsätzlich, welche Auswirkungen Rechtsänderungen auf eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit haben, auf die bereits ein Anspruch nach dem SGB II besteht, die bereits zuerkannt ist oder die bei begonnener Maßnahme vor deren Beginn beantragt worden ist. Eine vergleichbare Vorschrift enthält im Recht der Arbeitsförderung § 422 SGB III.
Rz. 3
Die Regelungen dienen der Planungssicherheit und dem Vertrauensschutz einerseits und der Verwaltungsvereinfachung andererseits. Ebenso wird die Effizienz von Änderungsgesetzen gesteigert. Die Planungssicherheit betrifft Arbeitgeber und Träger bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung. Betroffen sind die Leistungen an Arbeitgeber, insbesondere Beschäftigungs- und Eingliederungszuschüsse sowie die Leistungen an Träger, insbesondere die Leistungen zur Deckung von Maßnahmekosten. Der Vertrauensschutz betrifft Träger, Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die zuerkannte oder erwartete Leistung zur Eingliederung in Arbeit. Die Verwaltungsvereinfachung betrifft die Grundsicherungsstellen, die davor bewahrt werden, die betroffenen Fälle aufgrund der geänderten Rechtslage zu überprüfen und in einem aufwändigen Verfahren an die neue Rechtslage anzupassen.
Rz. 4
Abs. 1 bestimmt, dass auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei einer Rechtsänderung nicht das neue Recht, sondern die bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung maßgebenden Vorschriften bis zum Leistungsende bzw. bis zum Ende der Maßnahme weiterhin anzuwenden sind. Das gilt jedoch nur, wenn entweder der Anspruch auf die Leistung bereits entstanden ist (Abs. 1 Nr. 1), die Leistung bereits zuerkannt ist (Abs. 1 Nr. 2) oder die Maßnahme begonnen hat und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist (Abs. 1 Nr. 3). Unerheblich ist, ob die Leistung an sich auf einer originären Leistung zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II beruht (insbesondere §§ 16a bis 16k), sondern es sich um ein arbeitsmarktpolitisches Instrument der Arbeitsförderung nach dem SGB III handelt, das lediglich durch Verweisung in § 16 auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingesetzt werden kann. Die Vorschrift gilt unter dem Vorbehalt, dass durch das Gesetz, das die neue Rechtslage schafft, nichts Abweichendes bestimmt wird. Das bedeutet für den Gesetzgeber, dass er in das SGB II ändernden Gesetzen keine Übergangsvorschrift einfügen muss, wenn er auf die Fallgestaltungen des Abs. 1 das bisherige Recht weiterhin angewandt wissen will. Umgekehrt sind Sonderregelungen nur erforderlich, soweit die neue Rechtslage – begünstigend oder nicht begünstigend für die Betroffenen – sofort umgesetzt werden soll.
Rz. 5
Abs. 2 regelt den Fall, in dem Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur befristet bewilligt worden sind. Dann kommt es im Fall einer Verlängerung der Leistung für die Frage, ob bisheriges oder neues Recht anzuwenden ist, auf die Rechtslage an, die am Tag der Entscheidung über die Verlängerung gilt, und zwar auch dies gleichermaßen für Fälle der Begünstigung der Betroffenen wie für Fälle, in denen sich die neue Rechtslage belastend auswirkt.
Rz. 5a
Während einer bewilligten Weiterbildungsmaßnahme konnte der Leistungsträger aufgrund einer Rechtsänderung eine Eingliederungsvereinbarung nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur kündigen, wenn ihm ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten war (BSG, Urteil v. 6.12.2012, B 11 AL 15/11 R). Diese Rechtsprechung dürfte auf den Kooperationsplan ab 1.7.2023 (vgl. § 15) nicht mehr zutreffen.