Rz. 63c
Seit dem 24.11.2021 gilt Abs. 5 mit einer Verordnungsermächtigung. Ermächtigt wird die Bundesregierung, betroffen ist die Verlängerung der Regelungen des § 67, deren Gültigkeit in Abs. 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung umfasst eine befristete Verlängerungsmöglichkeit bis längstens 31.12.2022. Durch die CovAVV ist dieser mögliche Zeitraum in vollem Umfang ausgeschöpft worden. Ab dem 1.1.2023 sind keine neuen Bewilligungsabschnitte auf der Basis des § 67 oder einer dazu getroffenen Verordnung mehr möglich. In das Jahr 2023 hineinreichende Bewilligungszeiträume laufen in 2023 weiter. Zur Anwendung des ab 1.1.2023 maßgebenden Rechts nach dem 12. SGB II-ÄndG vgl. die Hinweise bei den jeweiligen Absätzen. Bis zum 31.12.2022 war Abs. 5 anzuwenden.
Rz. 63d
Zudem wird bestimmt, dass die Verordnung der Bundesregierung einer Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf. Dagegen hatte sich die Fraktion der CDU/CSU im Hauptausschuss des Deutschen Bundestages gewandt (vgl. BT-Drs. 20/89). Sie hat ohne Erfolg darauf hingewiesen, dass derart wesentliche Entscheidungen dem Gesetzgeber und damit dem Deutschen Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates obliegen müssten. Der betreffende Änderungsantrag wurde jedoch im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt. Auch der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt und sich damit nicht auf eine evtl. Mitwirkungsmöglichkeit berufen.
Rz. 63e
Ein ggf. verlängerter Zeitraum, in dem vereinfachte Zugangsregelungen – u. a. bei der Vermögensprüfung und den Kosten der Unterkunft und Heizung – gelten, eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, diesbezügliche Auswirkungen und Erfahrungen auszuwerten und ggf. für die Zeit nach der Pandemie zu berücksichtigen. Insofern bedarf es für den erleichterten Zugang weiterhin keiner formellen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (vgl. BT-Drs. 20/15).
Rz. 64
Abs. 6 a. F. trug dem Umstand Rechnung, dass zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zu § 67 nicht absehbar war, wie sich die Corona-Pandemie weiter verhalten wird. Es war daher klug, angesichts der bereits existierenden Erleichterungen für die Zukunft die Möglichkeit der kurzfristigen und einfachen Verlängerung des Zeitraumes für den erleichterten Zugang zu den Grundsicherungsleistungen zu schaffen. Dabei durfte der Verordnungsgeber auch schrittweise mit mehreren kürzeren Verlängerungsabschnitten vorgehen, um der jeweiligen tatsächlichen Situation gerecht zu werden. Mit der befristeten Ermächtigung hatte der Gesetzgeber auf ein konkretes Ereignis, die Corona-Pandemie, reagiert. Denkbar wäre wie zuvor auch weiterhin, nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes eine zeitlich unbefristete Ermächtigung in das Gesetz aufzunehmen, die nicht an ein konkretes Ereignis, sondern eine krisenhafte Situation anknüpft. Dann wäre das zuständige Bundesministerium stets gerüstet und könnte sehr schnell reagieren. Andererseits hat sich im Zuge der Corona-Pandemie gezeigt, dass der Gesetzgeber durchaus in der Lage ist, Gesetze innerhalb weniger Tage ordnungsgemäß zu beschließen. Letztlich hat der Gesetzgeber von der gegebenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern weitere Verlängerungen des vereinfachten Zuganges jeweils durch ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren realisiert und auch für die Zukunft auf eine befristete Reaktionsmöglichkeit gesetzt.
Rz. 65
Die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsverordnung war nicht zu beanstanden (vgl. Art. 80 GG). Der Gesetzgeber hatte dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot entsprechend im grundlegenden Bereich alle Entscheidungen selbst getroffen und damit dem Parlamentsvorbehalt entsprochen. Die Ermächtigung zielte allein darauf, bei einem Anhalten der Pandemie zügig reagieren zu können, damit wird die Exekutive beauftragt.
Rz. 66
Die Ermächtigung ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß auch hinreichend bestimmt gewesen, weil allein die maßgebende Rechtslage in Abhängigkeit von der Entwicklung der Pandemie bis zu einem spätesten Datum, das der Gesetzgeber vorgegeben hat, ohne Veränderung von Inhalt oder Zweck verlängert werden darf.
Rz. 67
Die Ermächtigung gestattete es der Bundesregierung, die Befristung nach Abs. 1 bis längstens 31.12.2020 zu verlängern. Ein solcher Umfang der Ermächtigung ist ebenfalls nach Art. 80 GG nicht zu beanstanden. Das BMAS hat mit der VZVV v. 25.6.2020 zunächst von der Verlängerungsmöglichkeit bis zum 30.9.2020 Gebrauch gemacht, den möglichen Zeitraum also jedenfalls noch nicht ausgeschöpft, den Verlängerungszeitraum aber dann doch mit der Ersten Verordnung zur Änderung der VZVV v. 16.9.2020 bis zum 31.12.2020 voll ausgeschöpft. Diese Verordnung ist am 29.9.2020 in Kraft getreten. Eine weitere Verlängerung war nicht mehr möglich, es bedürfte einer gesetzlichen Regelung in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, durch die der Ermächtigungszeitraum neu festgesetzt werden kann. Ein solches Gesetzgebungsverfahren ist mit dem RBEG 2021 auch durchgeführt worden. Damit wurde jedoch der Zeitraum nach Abs. 1 unmittelbar b...