0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 1 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 575) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 28.3.2020 eingefügt.
Von der darin enthaltenen Ermächtigung wurde durch Rechtsverordnungen v. 25.6.2020 (BGBl. I S. 1509) und v. 16.9.2020 (BGBl. I S. 2001) Gebrauch gemacht.
Durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert und Abs. 5 aufgehoben. Das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie gilt danach für Leistungen für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.3.2021 beginnen.
Durch das Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 335) wurde die Regelung durch Änderung des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert. Zudem wurde Abs. 4 geändert und Abs. 6 wurde aufgehoben. Daneben wurde die Angabe (Überschrift) zu der Vorschrift angepasst.
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4609) wurden mit Wirkung zum 24.11.2021 die Überschrift sowie Abs. 1 geändert und Abs. 5 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 67 ist im Zuge der schnell zunehmenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) mit spürbaren Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung wieder mit Gesetzestext belegt worden. Ausgangsüberlegung des Gesetzgebers der 19. Legislaturperiode war, dass für einzelne Branchen die Maßnahmen zur Vermeidung des COVID-19 in Teilen zum erheblichen bis vollständigen Ausfall des Geschäftsbetriebs inklusive kurzfristigen Wegfalls sämtlicher bestehender Aufträge führen. Gründe dafür sind zum Beispiel die Absage von Messen, Veranstaltungen oder die Einstellung der Leistungen sozialer Dienste sowie der generellen Vermeidung sämtlicher nicht notwendiger Sozialkontakte auch durch und innerhalb von Unternehmen und damit verbundener Folgen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können demnach dazu führen, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle erwerbstätigen Personen betreffen, ist aber nach Einschätzung des Gesetzgebers insbesondere für Kleinunternehmer und sog. Solo-Selbständige risikobehaftet. Dies hat sich im Verlauf des Kalenderjahres 2020 immer mehr bestätigt. Dieser Personenkreis verfügt in aller Regel über begrenzte finanzielle Rücklagen und hat auch keinen Zugang zu anderen Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, oder Insolvenzgeld. Infolgedessen kann kurzfristig eine existenzbedrohende Situation eintreten. Deshalb ist dieser Personenkreis auch besonders von den verstärkten Maßnahmen im Herbst 2020 betroffen worden. Erhebliche Einkommenseinbußen können aber u. a. auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, wenn das Einkommen beim Hauptverdienenden wegfällt (vgl. BT-Drs. 19/18107). Zumindest im Grundsatz gilt diese Beschreibung auch noch in der 20. Legislaturperiode im Frühjahr 2022. Dem soll u. a. durch erhebliche Rechts- und Verwaltungsvereinfachung begegnet werden.
Rz. 3
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund COVID-19 greifen. Diese Leistungen sollen – bezogen auf das SGB II mit § 67 – schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht oder auch fortgesetzt werden, um die Betroffenen zeitnah unterstützen zu können bzw. den Jobcentern Arbeitsräume für die Bewilligung der Neufälle zu verschaffen. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Ergänzend wurde dazu auch der Zugang zum Kinderzuschlag vereinfacht. Die Regelungen des § 67 gelten ungeachtet ergänzender Hilfen für Leistungsberechtigte durch Sonderzahlungen oder auch laufende Unterstützungsleistungen für Kinder bis zur Realisierung der Kindergrundsicherung.
Rz. 3a
Hauptziele der Regelungen und der sie verlängernden Verordnungen gehören zu den Nachhaltigkeitsaspekten: Sie unterstützen die Strategie der Bundesregierung einerseits mit dem Ziel der Vermeidung von Armut von Menschen, die pandemiebedingt erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen müssen und andererseits mit dem Ziel der ...