0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 73 wurde durch Neufassung durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) mit Wirkung zum 1.6.2022 neu belegt.
Die Vorgängerversion aus dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 73 regelt über einen Sofortzuschlag für Kinder bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung nach dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode hinaus eine Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme zur Schaffung eines zusätzlichen finanziellen Handlungsspielraumes als Ergänzung zu den Regelbedarfen, um etwaige im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren (vgl. BT-Drs. 20/1411).
Erwachsene Leistungsberechtigte nach dem SGB II (wie auch nach dem SGB XII, dem AsylbLG und dem BVG) erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 200,00 EUR je Person.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift stellt für die Anspruchsberechtigung auf eine Einmalzahlung auf den Monat Juli 2022 ab. Nach der Intention des Gesetzgebers entsteht durch die Einmalzahlung kein Erfüllungsaufwand bei den berechtigten Bürgern und lediglich ein einmaliger Aufwand bei der Grundsicherungsverwaltung, also den Jobcentern sowie den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a und der Bundesagentur für Arbeit. Dieser Aufwand besteht im Wesentlichen in der Programmierung der Einmalzahlung als Sonderzahlung neben den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt. Vorbild ist die Umsetzung des § 70, durch den bereits eine Einmalzahlung von 150,00 EUR mit Bezugsmonat Mai 2021 geregelt wurde. Für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wird die Einmalzahlung über die Software ALLEGRO der Bundesagentur für Arbeit an die Leistungsberechtigten ausgezahlt.
Rz. 4
Ziel der Einmalzahlung ist es, Leistungsberechtigte in begrenztem Umfang dabei zu unterstützen, pandemiebedingte Mehrbelastungen aufzufangen, die nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen oder aus getroffener Vorsorge heraus aufgefangen werden können. Die Gesetzesbegründung benennt als Beispiele den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel (insbesondere FFP2-Masken), führt aber auch recht pauschal die Folge der pandemiebedingten Inflation an. Leistungsberechtigte sollen diese finanziellen Belastungen nicht allein tragen und werden daher durch eine die Regelbedarfe ergänzende Einmalzahlung unterstützt.
Rz. 5
Die Einmalzahlung beträgt 200,00 EUR je anspruchsberechtigte Person. Dieser Betrag ist erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahren über einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen von 100,00 EUR im Gesetzentwurf verdoppelt worden. Die Begründung weist lediglich aus, dass die Verdoppelung als unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige aktuell bestehende finanzielle Mehrbelastungen in Anbetracht aktueller Preissteigerungen gedacht ist.
Die Einmalzahlung stellt keine Mehrbedarfsleistung i. S. v. § 21 dar. Das schließt nicht aus, dass neben der Einmalzahlung Mehrbedarfsleistungen nach § 21 erbracht werden.
Rz. 6
Die Einmalzahlung nach § 73 können nur Personen erhalten, die im Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, also Leistungen zum Lebensunterhalt haben und deren Anspruch darauf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet. Die Leistung wird auch dann als Zuschuss erbracht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nur in Form von Darlehen besteht. Nachdem die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II im Voraus erbracht werden, sollte die Auszahlung der Einmalzahlung im Juli 2022, wie vom Gesetzgeber zwar nicht im Wortlaut der Vorschrift vorgeschrieben, aber doch durch den Bezugsmonat und das Inkrafttreten der Vorschrift intendiert, im Regelfall maschinell erbracht werden können. Kraft Gesetzes ist die Leistung für den Monat Juli 2022 bestimmt.
Rz. 7
Der anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich zwangsläufig aus den Personen der Regelbedarfsstufen 1 und 2, die im Juli 2022 im laufenden Bezug von Alg II oder Sozialgeld stehen, für die also ohnehin eine Leistungszahlung für Juli 2022 anfällt, und den Personen, die im Juli 2022 neu (oder wieder neu) anspruchsberechtigt werden. Für diesen Personenkreis, bei dem meist der Antrag auf Leistungen erst im Juli 2022 gestellt wird (und auf den Monatsbeginn zurückwirkt), muss die Einmalzahlung gesondert erbracht werden, entweder durch Einzelanweisung des Jobcenters, oder, wie bereits bei der Ausführung des § 70 in 2021 erprobt, durch erneute maschinelle Feststellung der Anspruchsberechtigu...