Rz. 14
Abs. 5 enthält eine Übergangsvorschrift für die Zeit vom 1.6.2022 bis zum 31.8.2022. Sie steht in Zusammenhang mit § 18 AsylbLG, der für Menschen, die zum 1.6.2022 die Voraussetzungen für einen Rechtskreiswechsel vom AsylbLG in das SGB II erfüllen, für den Übergangszeitraum bis zur Bewilligung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen parallel zum Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehenden Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG regelt. In persönlicher Hinsicht betrifft dies Menschen, denen aufgrund eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 oder 4 ausgestellt oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt worden ist und die gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind oder deren Daten nach § 3 Abs. 1 Ausländerzentralregistergesetz im Ausländerzentralregister gespeichert worden sind (vgl. BT-Drs. 20/1768).
Rz. 15
Nicht erfasst sind danach Personen, die erst nach dem 1.6.2022 die Voraussetzungen für einen Rechtskreiswechsel erfüllen. Der Zweck der Regelung besteht gemeinsam mit § 18 AsylbLG in der Sicherstellung der Leistungsversorgung der Rechtskreiswechsler (durchgehender Leistungsbezug). Auch in den Fällen, in denen aufgrund des hohen Antragsvolumens eine Leistungsgewährung zum Stichtag 1.6.2022 durch die SGB II-Leistungsträger nicht gewährleistet werden kann, wurde aufgrund dieser Übergangsregelung und des § 18 AsylbLG sichergestellt, dass die hilfebedürftigen Menschen nicht ohne Leistungen waren. Für sie wurden zunächst Leistungen nach dem AsylbLG fortgezahlt. In der Sache wird der Rechtskreiswechsel dennoch auch für die von der Übergangsregelung erfassten Personen zum 1.6.2022 vollzogen. Da ihr Leistungsanspruch nach dem SGB II zum 1.6.2022 entstanden ist, wird die SGB II-Leistungsbewilligung rückwirkend zum 1.6.2022 vollzogen. Eine etwaige Differenz zu den erhaltenen Leistungen nach dem AsylbLG wird ihnen von den SGB II-Leistungsträgern nachgezahlt. Zudem stehen den für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden Erstattungsansprüche gegenüber den SGB II-Leistungsträgern für die im Übergangszeitraum bis zur Leistungsgewährung nach dem SGB II gezahlten Leistungen zu. Zur Verfahrensbeschleunigung und Sicherstellung einer nahtlosen Leistungsgewährung bestimmt Abs. 5 Satz 1, dass für Leistungsberechtigte nach § 18 AsylbLG der nach § 37 Abs. 1 erforderliche Antrag als gestellt gilt.
Rz. 16
Abs. 5 Satz 2 ordnet an, dass die Leistungen nach dem SGB II gegenüber den Leistungen nach dem AsylbLG vorrangig sind. In Folge richtet sich der Erstattungsanspruch der nachrangig verpflichteten, für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden nach § 104 SGB X. Das stellt Abs. 5 Satz 4 klar.
Rz. 17
Abs. 5 Satz 3 regelt eine Anzeigepflicht der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber den für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden. Hiernach haben die vorrangig verpflichteten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitzuteilen, wenn sie laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben bzw. wann die laufende Leistungsgewährung beginnt. In der Folge stellen die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden die Zahlung mit Ablauf des Monats ein, der dem Monat der Aufnahme der laufenden SGB II-Zahlung vorangeht, spätestens aber zum 31.8.2022. Damit ist ein nahtloser Übergang der Leistungsgewährung sichergestellt. Die Jobcenter haben zu gewährleisten, dass bis zum Ablauf der Übergangsregelung die Umstellungsfälle erledigt worden sind.
Die Übergangsregelung ist ausgelaufen.