Rz. 3
§ 7a führt den Begriff derAltersgrenze in das SGB II ein. Die Altersgrenze bestimmt das Lebensalter, ab dem eine Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr besteht. Die Altersgrenze bestimmt die Schnittstelle für den Übergang von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in die Regelaltersrente nach dem SGB VI oder die Grundsicherung im Alter nach den Vorschriften der Sozialhilfe im SGB XII.
Rz. 4
Berechtigte nach dem SGB II sind nach dem Alter Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht das Lebensalter erreicht haben, das der Altersgrenze nach § 7a entspricht. Das Lebensalter wird mit Ablauf des Tages vor diesem Stichtag vollendet. Daraus ergibt sich eine Leistungsberechtigung, die an dem Tag beginnt, an dem die Person 15 Jahre alt wird, und an dem Tag endet, mit dessen Ablauf die Person die Altersgrenze erreicht. Die Leistungsberechtigung wird durch das Jobcenter nach § 44b bzw. den nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger festgestellt, wenn ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt ist.
- Der Leistungsberechtigte ist vor dem 1.1.1947 geboren und wird am 2. Januar 65 Jahre alt. Er erreicht die Altersgrenze nach § 7a Satz 1 mit Ablauf des 1. Januar (bis 31.3.2011), nach der geplanten Neuregelung mit Ablauf des 31. Januar (ab 1.4.2011).
- Der Leistungsberechtigte ist vor dem 1.1.1947 geboren und wird am 1. September 65 Jahre alt. Er erreicht die Altersgrenze nach § 7a Satz 1 mit Ablauf des 31. August. Am Geburtstag ist die Altersgrenze bereits erreicht.
Die durch das Ruhestandsförderungsgesetz und durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit verletzt nicht die verfassungsmäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und ist deshalb vom BVerfG nicht beanstandet worden. Auch der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes werde gewahrt, die genannten Gesetze genügten den Vorgaben des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, Leitsätze und Auszüge aus den Gründen in NZS 2009 S. 621).
Rz. 5
Die Altersgrenze umfasst eine Spanne von 2 Jahren, die vom 66. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr reicht. In dieser Spanne wird die Altersgrenze Maßgabe des Satzes 2 stufenweise angehoben. Personen, die spätestens am 31.12.1946 geboren sind, können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum Ablauf des Monats erhalten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für jüngere Berechtigte endet die Leistungsberechtigung nach Maßgabe des Satzes 2; ab 1964 geborene erwerbsfähige Leistungsberechtigte erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
Rz. 6
Die Altersgrenze nach § 7a kennt keine Ausnahmen. Unerheblich ist insbesondere, ob der bislang nach dem SGB II Leistungsberechtigte einen Anspruch auf die Regelaltersrente nach dem SGB VI oder die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII hat und ab wann dieser Anspruch realisiert wird. Auch eine vorläufige Leistung oder Vorschussleistung nach dem SGB II im Hinblick auf eine möglicherweise nach anderen Gesetzen zu beanspruchende, aber noch nicht festgestellte Leistung ist ausgeschlossen.
Rz. 7
Beim Übergang von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in die Altersrente bei Erreichen der Altersgrenze war für den Gesetzgeber vielfach problematisch, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur bis zum 65. Geburtstag erbracht werden, die erste Zahlung der Altersrente jedoch erst zum Ende des Folgemonats erfolgte. Dies wurde vielfach als"Leistungslücke" empfunden. Mit der ab 1.4.2011 gültigen Änderung wird der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II deshalb bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird, verlängert. Damit soll ein nahtloser Übergang in die Altersrente sichergestellt werden (vgl. auch BT-Drs. 17/3283 und 3620).
Rz. 8
Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass für die Zeit nach Erreichen der neuen Altersgrenze bis zur ersten Zahlung der Rente derEinsatz vorhandenen Altersvorsorgevermögens zumutbar sei. Leistungen für diese Zeit würden nicht vorgesehen, weil es insoweit zu einer Doppelzahlung kommen würde. Soweit im Einzelfall der Bedarf bis zur ersten Zahlung der Rente nicht gedeckt werden kann, komme die Zahlung eines Darlehens bei vorübergehender Notlage nach § 38 SGB XII in Betracht.