Rz. 21

Eine Prüfung des Arbeitsmarktzugangs bei Drittstaatsangehörigen ist nicht erforderlich, sofern diese schon als Angehörige eines berechtigten Unionsbürgers Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

 

Rz. 22

Ein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht, wenn aus dem Aufenthaltstitel die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hervorgeht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist dem Drittstaatsangehörigen auch nicht verwehrt, wenn der Aufenthaltstitel die Erlaubnis einschränkt, z. B. durch einen Zustimmungsvorbehalt ("Beschäftigung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet"). Abs. 2 kann aber ferner auch erfüllt sein, wenn der Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit verbietet ("Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nicht gestattet"); denn dadurch allein ist eine Beschäftigung noch nicht ausgeschlossen, weil ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang bestehen könnte. Dieser nachrangige Arbeitsmarktzugang, der den Leistungsbezug nach dem SGB II eröffnet, wird nicht verlässlich im Aufenthaltstitel vermerkt. Insofern sind die Jobcenter gehalten, eine genaue Prüfung im Einzelfall und in enger Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden vorzunehmen.

 

Rz. 23

Problemlos sind Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige über eine Niederlassungserlaubnis mit unbeschränktem Zugang zu Erwerbstätigkeit oder einer auch befristeten Aufenthaltserlaubnis mit unbeschränktem Zugang zu Erwerbstätigkeit verfügt. Das trifft z. B. auf Hochqualifizierte, Qualifizierte nach 5 Jahren Aufenthalt, Selbständige nach 3 Jahren Aufenthalt, Familienangehörige von Deutschen sowie humanitäre Fälle und in vielen Fällen des Familiennachzugs zu. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Gleiches gilt für die Duldung (§ 60a AufenthG) und die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst dabei nach § 2 Abs. 2 AufenthG sowohl die selbständige Tätigkeit als auch die für die Grundsicherung maßgebende unselbständige Beschäftigung.

 

Rz. 24

Für türkische Arbeitnehmer gelten aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/TK zum Teil günstigere Bedingungen für den Aufenthalt in Staaten der Europäischen Union.

 

Rz. 25

Bei Sonderformen des nachrangigen Arbeitsmarktzugangs fehlt es häufig an einem gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. z. B. die Zulassung aus dem Ausland nach der Beschäftigungsverordnung). Hierfür kommt es in erster Linie auf die objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an. Entscheidend ist, dass der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft dem Inland zuzuordnen ist. Das ist in diesen Fällen meist gerade nicht so.

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