Rz. 46
Abs. 2 greift die Grundsätze des Abs. 1 auf und konkretisiert, worauf die Leistungen der Arbeitsförderung auszurichten sind: Transparenz erhöhen und offene Stellen zügig besetzen, Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität der Arbeitnehmer erhöhen sowie die berufliche Situation der Frauen verbessern. Aus der Fülle der Möglichkeiten zur Erfüllung der Grundforderungen aus Abs. 1 werden Priorisierungen vorgenommen und als herausragende Aktivitäten nach dem SGB III in die übergeordnete Vorschrift über die Ziele der Arbeitsförderung aufgenommen. Wie bei jedem Zielsystem (Zielbaum) sind die den Hauptzielen zuzuordnenden Aktivitäten zugleich wiederum Ziele. Abs. 2 beschreibt in diesem Sinne Aktivitäten als Oberziele. Diese sind auf berufliche Ausbildungsabschlüsse und Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge abzustellen. Die Integrationsarbeit wird sich mindestens ein Jahrzehnt hinziehen und vorrangig von den Jobcentern nach dem SGB II zu leisten sein.
Rz. 46a
Die Bundesagentur für Arbeit bewertet ihr bisheriges Zielsystem laufend sehr differenziert und kritisch. Die Integrationsquote als Indikator ist im Bereich der Kennzahlen zu Wirkung und Wirtschaftlichkeit als "Königsindikator" uneingeschränkt akzeptiert, in Bezug auf den Anteil nachhaltiger Integrationen wurde schon früher mangelhafte Steuerungsmöglichkeit konkretisiert, was diesen Indikator als verzichtbar erscheinen ließ. Die Vermeidungsquote von Arbeitslosigkeit hat im Wesentlichen nur Bedeutung als Präventivkennzahl, die Stellenbesetzungsquote bildete den Arbeitgeber-Service nur unzureichend ab und wurde ab 2024 durch die Stellenbesetzungsrate ersetzt.
Zur Kritik an der früheren Kennzahl gehörte eine hohe Konjunkturreagibilität des Nenners. Deshalb hat die Bundesagentur für Arbeit mit der Anzahl der Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten nach eigener Auffassung nunmehr eine stabilere Nennergröße im Kennzahlensystem. Zur Vergleichbarkeit der Agenturen für Arbeit bei der neuen Stellenbesetzungsrate wurde die zugrunde liegende Vergleichstypisierung des IAB neu gefasst und demnach nun auch auf die Stellenbesetzungsrate ausgerichtet. Für 2025 ist geplant, zu einer gesamthaften Abbildung der Stellenbesetzung mit der Stellenerledigung durch Arbeitsmarktberatung zu kommen.
Die Dauer der Arbeitslosigkeit von Leistungsempfängern dient als mittelbare Wirtschaftlichkeitskennzahl, erscheint den Arbeitsmarktexperten aber als verzichtbar. Durch die Einmündungsquote sieht die Bundesagentur für Arbeit die Berufsberatung vor dem Erwerbsleben nur unangemessen wenig abgebildet. Im Teilbereich Qualität und Organisationskultur werden die Kennzahlen-Indexe insgesamt gut bewertet und akzeptiert (Beratung, Service, Feedback).
Rz. 47
Die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Stellenmarkt wird insbesondere erhöht, wenn die gesamte Nachfrage nach Ausbildung und Arbeit abgebildet werden kann, aber eben auch die gesamte Arbeitskräftenachfrage (Ausbildung und Fachkräfte). Zur zügigen Stellenbesetzung soll die Arbeitsverwaltung den gegebenen Einschaltungsgrad von nur rd. 30 bis 35 % aller offenen Stellen nutzen. Auf Schnelligkeit und Qualität der Besetzungsvorschläge einerseits, aber auch konstruktive Arbeitsmarktberatung für Arbeitgeber andererseits kommt es an, wenn der Einschaltungsgrad nicht nur technisch bedingt, sondern aufgrund der Rangstellung der Arbeitsverwaltung als erster Dienstleister am Arbeitsmarkt zu einer Erhöhung des Einschaltungsgrades führen soll. Transparenz beflügelt den Ausgleich auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt, dadurch frei werdende Ressourcen können die Agenturen für Arbeit dafür einsetzen, schwierigere Stellenbesetzungen zu realisieren. Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Organisationsermessen bei Betreibung einer arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvollen und sachgerechten Arbeitsvermittlung. Dies erlaubt es ihr, spezielle Kriterien für bestimmte Berufsgruppen zu bilden. Jedoch ist unter Umständen das Organisationsermessen auf Null reduziert. Zum gesetzlichen Vermittlungsauftrag der Bundesagentur für Arbeit korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des Arbeitsuchenden auf Tätigwerden der Bundesagentur für Arbeit. Aus Art. 12 Abs. 1 GG ist herzuleiten, dass der Bundesagentur für Arbeit in Fällen einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens 3-jährigen Ausbildung an einer Schauspielschule kein Ermessensspielraum in Bezug auf die Aufnahme in die Künstlerkartei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) verbleibt (BSG, Urteil v. 12.10.2017, B 11 AL 24/16 R). Zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt trägt auch die Heranführung von arbeitsmarktfernen Jugendlichen an berufliche Qualifikation bis zum Antritt einer Ausbildungsstelle bei. Hierbei müssen die betroffenen Stellen weiterhin insbesondere in Jugendberufsagenturen zusammenarbeiten, auch die nach § 16h SGB II angesprochenen schwer zu erreichenden jungen Menschen sind zu überführen.
Rz. 48
Eine Steigerung der beruflichen und regionalen Mobilität ist durch Verlagerung der Perspektiv...