Rz. 2
§ 158 will vermeiden, dass der Arbeitslose neben einer Leistung von seinem Arbeitgeber, die nach ihrer Bestimmung den Lebensunterhalt während eines Zeitraumes der eingetretenen Arbeitslosigkeit absichern soll, zusätzlich Arbeitslosengeld erhält. Während § 157 Abs. 1 ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Ansprüchen auf Arbeitsentgelt innerhalb des Arbeitsverhältnisses vorsieht, bezieht sich § 158 – wie § 157 Abs. 2 bei Urlaubsabgeltung – auf Ruhenszeiträume wegen eines Anspruchs auf eine Entlassungsentschädigung außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass als Arbeitsentgelt begrifflich nur Leistungen bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen werden können. Beachtlich kann in diesem Zusammenhang sein, dass eine nicht ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein kann, z. B. aufgrund unverschuldeter krankheitsbedingter Fehlzeiten, was im Wortlaut des § 158 unberücksichtigt bleibt. Zu einer Konkurrenzsituation kann es dann kommen, wenn in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich mögliche Arbeitsentgeltansprüche als erledigt vereinbart werden und ergänzend eine Abfindung ausgehandelt wird. Bestehen Arbeitsentgeltansprüche, darf der Arbeitslose im Falle der Zahlung von Alg wegen des gesetzlichen Forderungsüberganges auf die Arbeitsverwaltung nicht auf sie verzichten (vgl. Komm. zu § 157); bestehen aber keine Arbeitsentgeltansprüche, z. B. wegen tarifvertraglicher Verfristung, ist unklar, ob sich die vereinbarte Abfindung überhaupt als Entlassungsentschädigung qualifizieren lässt und der Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen ist (vgl. BSG, Urteil v. 10.8.2000, B 11 AL 83/99 R, SGb 2000 S. 546). In Fällen des § 1a KSchG ist beachtlich, dass die Abfindung vom Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber abhängt, sie wird also nicht unabhängig davon gewährt. Abfindungen nach § 1a KSchG werden nicht nur anlässlich, sondern gerade wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Die Förderung der Bereitschaft zur Akzeptanz der Kündigung durch den Arbeitgeber genügt eigentlich für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Entlassungsentschädigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das BSG verneint diesen aber deshalb, weil der Abfindungsanspruch erst entsteht, wenn die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen und die Kündigung i. S. v. §§ 7, 4 Satz 1 KSchG wirksam geworden ist. Daneben will die Vorschrift Manipulationen zulasten der Arbeitslosenversicherung vermeiden. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass die Regelung nicht in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie eingreift, vielmehr gerade die Einhaltung tarifvertraglicher Regelungen verlangt (z. B. BSG v. 25.10.1989, 7 RAr 108/88, SozR 4100 § 117 Nr. 26). Verfassungswidrigkeit ist durch das BVerfG verneint worden (BVerfG v. 14.12.1981, 1 BvR 1011/81, SozR 4100 § 117 Nr. 8). § 158 wird von der Agentur für Arbeit sinngemäß auch in Fällen angewandt, in denen unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses lediglich das Beschäftigungsverhältnis mit Zahlung einer Entlassungsentschädigung beendet wird oder das Beschäftigungsverhältnis bei nichtiger Erklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mangels Schriftform beendet wird. § 158 ist auch anzuwenden, wenn nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag eine Altersrente bezogen wird (SG Karlsruhe, Urteil v. 6.8.2013, S 12 R 4529/12, Leitsatz in NZS 2014 S. 73).
2.1.1 Entlassungsentschädigung
Rz. 3
Die Entlassungsentschädigung ist ein Sammelbegriff für alle Leistungen, die der Arbeitslose im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis erhält oder zu beanspruchen hat. Der Begriff der Entlassungsentschädigung ist daher zunächst umfassend, bezogen auf das Alg wie auf das Teil-Alg. Abs. 1 Satz 1 nennt beispielhaft die Abfindung und Entschädigung, aber auch den Begriff ähnliche Leistungen und verdeutlicht damit, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern den Charakter der Leistung ankommt. Deshalb werden als Entlassungsentschädigung auch in Abhängigkeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte "vorzeitige Renten" und "Darlehen" zu qualifizieren sein. Es spielt auch keine Rolle, aus welchem Rechtsgrund sie anfällt oder ob sie freiwillig geleistet wird, wann und in welcher Weise sie fällig oder ausgezahlt wird oder aus welchen Komponenten ihre Höhe ermittelt worden ist.
Eine Abfindung nach § 1a KSchG ist aber keine Entlassungsentschädigung. Voraussetzung für eine solche Abfindung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigungserklärung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt und den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Eine Betriebsschließung ist ein typischer Fall für die Berechtigung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen. Deshalb findet Abs. 1 Satz 4 in Fällen einer Entlassungsentschädigung nach § 1a KSchG kein...