Rz. 13
Abs. 4 und 5 verdeutlichen die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer dafür, von Beschäftigungslosigkeit verschont zu bleiben bzw. nach eingetretener Arbeitslosigkeit schnell wieder eine Arbeit aufnehmen zu können. Abs. 4 fordert die Arbeitnehmer auf, bei allen Entscheidungen stets zu bedenken, welche Auswirkungen sich daraus für die individuellen Möglichkeiten im Arbeitsleben ergeben können. Lebenslanges Lernen und Anpassung der beruflichen Qualifikation sind ausschlaggebend dafür, wie hoch das Risiko der Arbeitslosigkeit für einen beschäftigten Arbeitnehmer ist. Angesprochen sind die einzelnen Arbeitnehmer, insbesondere die mit einem versicherungsrechtlichen Hintergrund, der zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung berechtigen könnte.
Rz. 14
Abs. 5 fordert den Arbeitnehmer auf, sich den Realitäten am Arbeits- und Ausbildungsmarkt anzupassen. Durch Aufgabe einer Beschäftigung ist nicht gewährleistet, dass eine möglicherweise in Aussicht stehende Anschlussbeschäftigung mit besseren Arbeitsbedingungen tatsächlich aufgenommen werden kann oder von Dauer ist. Eingetretene Arbeitslosigkeit kann nicht allein durch Warten auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit beseitigt werden, sondern in erster Linie durch Eigenbemühungen. Hinter Abs. 5 Nr. 4 steht auch die individuelle Eingliederungsvereinbarung, in der der Eigenbeitrag des Arbeitslosen festgeschrieben wird.
Rz. 15
Der Arbeitnehmer wird nicht aufgefordert, jegliche Beschäftigung aufzunehmen oder fortzusetzen, sondern nur zumutbare. Zumutbarkeit wird im Gesetz näher definiert. Dieses Kriterium grenzt die Arbeitslosenversicherung (noch) von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab (vgl. §§ 139, 140 sowie § 10 SGB II). Wie bei den Arbeitgebern spricht der Gesetzgeber auch die Interessenvertretung der Arbeitnehmer, also die Gewerkschaften an. Diese haben Mitverantwortung auch für die Zielerreichung des SGB III als Verhandlungspartner beim Abschluss von Tarifverträgen wie auch bei ihrer laufenden Tätigkeit im Betrieb. Handlungsfelder sind betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen ebenso wie verschiedene Arbeitsmodelle (Teilzeit, Altersteilzeit, Vereinbarkeit von Familie und Beruf) wie auch in Grenzen Aktivitäten der Personalvertretung.
Rz. 16
Die Abs. 4 und 5 enthalten keinerlei arbeitsrechtliche Pflichten für Arbeitnehmer. Anforderungen an den Arbeitnehmer aus dem SGB II heraus ergeben sich aus den sozialrechtlichen Regelungen, insbesondere zum Leistungsrecht.