Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 verpflichtet zur Generierung von Statistiken aus dem Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorschrift konkretisiert den Auftrag aus § 280 Nr. 1. Abs. 1 Satz 1 listet dazu zunächst auf, welche amtlichen Statistiken die Bundesagentur für Arbeit zu erstellen hat. Generieren von Statistiken meint dabei die Erstellung und Pflege von Statistiken. § 79 SGB IV enthält differenzierte Vorschriften für die Statistiken der anderen Sozialversicherungsträger. Diese Vorschrift ist aber nach § 79 Abs. 4 SGB IV auf die Bundesagentur für Arbeit nicht anzuwenden. Im Übrigen bezieht sich § 281 auch auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende und bewegt sich insoweit außerhalb der Sozialversicherung. Damit ist § 281 richtigerweise die auf die Bundesagentur für Arbeit zutreffende Vorschrift für die Erstellung von Statistiken. Sie erlaubt der Bundesagentur für Arbeit, dazu auf alle Daten zurückzugreifen, die in ihrem Geschäftsbereich anfallen. Daten fallen insbesondere an, wenn sie von den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden, z. B. im Zuge von Leistungsverfahren, aber auch durch Übermittlung von Dritten. Darüber hinaus kommen Daten durch Verknüpfung von Ursprungsdaten zustande. Zu Schwierigkeiten wegen der Abgrenzung des Geschäftsbereichs kommt es im Ergebnis nicht, weil bezogen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechende Rechtsvorschriften im SGB II bestehen, sodass nicht darüber gestritten werden muss, ob auch arbeitslose Personen aus dem Rechtskreis des SGB II einzubeziehen sind.
Rz. 4
Die Vorschrift verwendet nicht den Begriff der Geschäftsstatistik. Im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit erstellte Statistiken werden aber Geschäftsstatistiken genannt. Das sind Statistiken, die von der Bundesagentur für Arbeit selbst oder auf Verlangen des die Aufsicht führenden Ministeriums für Arbeit und Soziales erstellt und laufend aktualisiert oder in Zeitreihenform gebracht werden und die die Aufgabenerledigung der Bundesagentur für Arbeit – vom Anlass über die Aktivitäten bis zu den Wirkungen – abbilden. Ein noch präziserer Begriff wäre der der Geschäftsbereichsstatistiken. Dieser Begriff korrespondiert auch mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, nach der von der Bundesagentur für Arbeit auch über Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 hinausgehende Statistiken über weitere in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben zu erstellen sind.
Die Anzahl von Geschäftsstatistiken ist begrenzt. Geschäftsstatistiken sind nicht diejenigen Statistiken, die für die Steuerung der Aufgabenerledigung und Zielerreichung relevant sind und dafür erstellt werden. Das schließt nicht aus, dass auch Geschäftsstatistiken für die Zielsteuerung innerhalb der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden. Ebenso können Geschäftsstatistiken für Kennzahlensystem verwendet werden und umgekehrt Statistiken für die Abbildung der Kennzahlen eingerichtet werden. Das Maß existenter Statistiken ist daher sehr viel größer als in § 281 umschrieben.
Davon ist der Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit insgesamt betroffen, also jegliche von ihr bzw. den Dienststellen wahrgenommene Aufgabe, auch soweit es sich um übertragene Aufgaben handelt.
Rz. 5
Die Bundesagentur für Arbeit verfügt über eine Sammlung von Datenbanken (sog. Data Warehouse). Dort gesammelte Daten können miteinander verknüpft werden. Dadurch können jederzeit auch spezielle Statistiken zusammengestellt werden.
Rz. 6
Die Statistiken dienen hauptsächlich der öffentlichen Berichterstattung und Versorgung der Politik mit Kerndaten vom Arbeitsmarkt. Im Zuge der Vorbereitung von Gesetzgebungsverfahren sind erheblich differenzierte Statistiken erforderlich, die erkennen lassen, in welchem Umfang Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder auch andere Personengruppen von neuen gesetzlichen Regelungen betroffen werden und welche finanziellen Folgewirkungen voraussichtlich eintreten werden.
Rz. 7
§ 281 ist aufgrund ausdrücklicher Verweisung in § 53 Abs. 7 SGB II entsprechend auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende anzuwenden.