Rz. 2
Die Vorschrift gruppiert alle Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III (Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und Entgeltersatzleistungen).
Abs. 1 definiert zusammenfassend, dass die gesamten Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III im Dritten und im Vierten Kapitel des SGB III enthalten sind. Die Leistungen der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der näheren Regelungen in den Vorschriften dieser beiden Kapitel erbracht. Die Leistungen sind für die Zeit seit dem 1.4.2012 relevant. Bis dahin war § 3 a. F. mit seiner Untergliederung nach den Empfängern der Leistungen (Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger) und den dazu gehörenden Regelungen im Vierten bis Sechsten und Dreizehnten Kapitel maßgebend.
Abs. 2 grenzt die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung von den übrigen Leistungen der Arbeitsförderung ab. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind die Leistungen nach dem Dritten Kapitel. Hinzu kommt wie nach der bis zum 31.3.2012 maßgebenden Rechtslage das Arbeitslosengeld (Alg) nach § 144, das allerdings im Vierten Kapitel geregelt ist, weil es vom Ursprung her den Entgeltersatzleistungen zuzurechnen ist. Die übrigen Leistungen nach dem Vierten Kapitel sind das Alg bei Arbeitslosigkeit und das Insolvenzgeld sowie ergänzende Leistungen zur Sozialversicherung nach den §§ 173 bis 175.
Abs. 3 stellt den Grundsatz auf, dass die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung i. S. v. Abs. 2 grundsätzlich Ermessensleistungen sind. Zugleich werden aber die Leistungen aufgelistet, auf die das nicht zutrifft. Nach Maßgabe der Einzelvorschriften besteht auf diese Leistungen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Maßnahme zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses (zur Vorbereitung oder als Weiterbildung), Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, Wintergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und das Alg bei beruflicher Weiterbildung) ein Rechtsanspruch.
Abs. 4 bestimmt die Entgeltersatzleistungen. Das Alg und Teil-Alg, das Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, das Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall sowie das Insolvenzgeld und seit dem 1.4.2024 das Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf gehören hierzu. Das Alg bei Arbeitslosigkeit und Teilarbeitslosigkeit sowie das Insolvenzgeld werden den passiven Leistungen zugerechnet, weil sie nicht gestaltend wirken, sondern allein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt sind. Allein das Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wird sowohl bei den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (als Leistung zum Erhalt von Beschäftigung) als auch bei den Entgeltersatzersatzleistungen unterschiedslos benannt. Das Qualifizierungsgeld dient zwar auch der Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers während seiner Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung und hat insoweit einen passiven Charakter. Als Leistung während einer Weiterbildungsmaßnahme, die darauf abzielt, Fachkräften trotz veränderter Anforderungen durch den Strukturwandel mittels Weiterbildung eine Weiterbeschäftigung im aktuellen Betrieb zu ermöglichen, mit der Abgrenzung von Förderinstrumenten, die eine sozialverträgliche Bewältigung von Umstrukturierungen mit Personalabbau bzw. mit einer Betriebsaufgabe absichern (in der Gesetzesbegründung wird dazu das Transfer-Kurzarbeitergeld als Beispiel benannt), ist es auch und vielleicht noch eher als Leistung der aktiven Arbeitsförderung zu qualifizieren. Der doppelte Charakter wird auch durch die Einordnung des Qualifizierungsgeldes bei den Leistungen des Dritten Kapitels (vgl. Abs. 2) offenkundig. Das Qualifizierungsgeld kann präventiv zugunsten der Arbeitnehmer eingesetzt werden. Im Gegensatz hierzu greifen die Regelungen des Kurzarbeitergeldes, wenn ein vorübergehender, erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen eingetreten ist (vgl. BT-Drs. 20/6518).