0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 3 ist zum 1.11.1999 durch das Gesetz zur Neuregelung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) geändert worden.
Zum 1.1.2004 wurde die Vorschrift durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell angepasst, Abs. 1 und 2 wurden geändert sowie Abs. 5 und 6 neu gefasst. Abs. 1, 3 und 4 wurden zum 1.11.2006 geändert durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).
Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst sowie die Abs. 2 und 4 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert.
Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung zum 1.1.2021 erneut geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurden die Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die örtlichen Zuständigkeiten innerhalb der Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 2a
Für Leistungen an Arbeitnehmer ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zuständig (Abs. 1). Maßgebender Zeitpunkt ist der Eintritt des leistungsbegründenden Tatbestandes, also z. B. das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, die Arbeitsaufnahme. Irrt sich der Arbeitnehmer in der Frage der zuständigen Agentur für Arbeit und meldet sich bei einer nicht zuständigen Agentur für Arbeit, wird diese ihn auf die richtige Agentur für Arbeit hinweisen und diese die Arbeitslosmeldung vom Vortag bei der unzuständigen Agentur für Arbeit anerkennen, wenn sich der Arbeitnehmer am Tag nach der Meldung bei der unzuständigen Agentur für Arbeit nunmehr bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos meldet. So muss auch verfahren werden, wenn die unzuständige Agentur wegen eines Feiertages geschlossen hatte, während die zuständige Agentur für Arbeit mangels Feiertag dienstbereit war. Der Arbeitnehmer kann eine andere Zuständigkeit beantragen (Abs. 2). Diesem Begehren wird im Regelfall entsprochen werden müssen. Eine andere Agentur für Arbeit darf im Regelfall nicht für zuständig erklärt werden, wenn dagegen nach der Arbeitsmarktlage Bedenken bestehen. Davon ist grundsätzlich nie auszugehen.
Rz. 2b
Für Leistungen an Arbeitgeber ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz, für das Kurzarbeitergeld einschließlich der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lehrgangskosten für Bezieher von Kurzarbeitergeld, das Wintergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge als ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld nach § 102, das Insolvenzgeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sowie für das Qualifizierungsgeld (ab 1.4.2024) ist die Agentur für Arbeit am Ort der Lohnabrechnungsstelle zuständig (Abs. 3 und 4, vgl. § 106a). Insoweit ist die Zuständigkeit für Leistungen an Arbeitnehmer in Abs. 1 bereits eingegrenzt worden.
Rz. 2c
Leistungen an Träger erbringt die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird (Abs. 5).
Rz. 2d
Abs. 6 räumt der Bundesagentur für Arbeit die Kompetenz ein, abweichende Zuständigkeiten festzulegen. Hierfür stehen im Grundsatz alle Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Rz. 2e
Die Rechtsänderungen zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um insbesondere die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.
2 Rechtspraxis
2.1 Arbeitnehmer
Rz. 3
Die Vorschrift regelt die örtlichen Zuständigkeiten bezogen auf die Berechtigtengruppen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger entsprechend der früheren Systematik des Gesetzes, die zum 1.4.2012 mit einer Untergliederung nach Bedarfslagen aufgegeben worden ist. Ausnahmen hiervon sind die Leistungen an Arbeitnehmer, an deren Erbringung der Arbeitgeber in erheblichem Umfang mitzuwirken hat (wie z. B. auch bei der ab 1.4.2024 neuen Leistung Qualifizierungsgeld, die deswegen auch schon in Abs. 1 Satz 1 von der dort geregelten Zuständigkeit im Wortlaut der Vorschrift ausgenommen wird), und das Insolvenzgeld wegen der Mitwirkungspflichten des Insolvenzverwalters.
Rz. 4
Abs. 6 trägt der Eigenverantwortung der Bundesagentur für Arbeit Rechnung. Es sollte geprüft werden, ob die Zuständigkeitsregelungen nicht weiter vereinfacht werden können. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit sollte im Rahmen seiner Organisationshoheit unabhängig von gesetzlichen Regelungen festlegen dürfen, welche Dienststelle zweckmäßigerweise und unter Wirtschaftlichkeitsaspekten welches Spektrum an Dienstleistungen erbringt. Als moderner Dienstl...