Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels mit Wirkung zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

Zum 1.4.2004 wurde Abs. 3 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) neu gefasst.

Abs. 1a wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1201) eingefügt.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 30.12.2011 neu eingefügt, die vorherigen Abs. 2 bis 4 wurden zu den neuen Abs. 3 bis 5.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) wurde mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 2a in die Vorschrift eingefügt.

Durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) wurde Abs. 2b mit Wirkung zum 10.12.2020 in die Vorschrift eingefügt und zunächst mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft gesetzt (Art. 7 Abs. 4).

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde das Außerkrafttreten des Abs. 2b verlängert und nun mit dem Ablauf des 31.12.2025 festgesetzt (Änderung des Art. 7 Abs. 4 Beschäftigungssicherungsgesetz).

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