Rz. 6
Der Grundsatz des Abs. 1 unterscheidet nur nach der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und die Zahlung von Versicherungsleistungen, namentlich das Alg. Eine weitere Differenzierung nimmt erst Abs. 2 vor. Die Agenturen für Arbeit führen die Vermittlungstätigkeit selbst durch. Sie können sich – aus unterschiedlichsten Gründen – auch der Hilfe durch Dritte, insbes. Träger, bedienen. Die Leistungen an Träger werden aber nach der durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt eingeführten Systematik des SGB III nicht mehr in einem besonderen, eigenständigen Kapitel aufgeführt und geregelt. Das insoweit relevante Sechste Kapitel ist mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben worden. Beauftragt werden können auch private Arbeitsvermittler, die gegen Vergütung tätig werden. Dazu haben Arbeitslose mit Anspruch auf Alg nach Maßgabe des § 45 Abs. 7 einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Nr. 3, wenn sie nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt worden sind. Ebenso können Träger beauftragt werden, die in der Vergangenheit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchgeführt haben, die allerdings seit dem 1.4.2012 nicht mehr gefördert werden können. Daraus ergibt sich, dass für die Vermittlung in Arbeit im Grunde ein ganzes Netzwerk zur Verfügung steht, dass allerdings nicht zusammenwirkt, sondern konkurriert. Soweit offene Stellen in größerer Anzahl nicht oder jedenfalls nicht zügig besetzt werden können, kann dies nicht allein der Bundesagentur für Arbeit angelastet werden. Insbesondere muss der private Arbeitsvermittler sich z. B. nicht an den strategischen Ansatz einer nachhaltigen Arbeitsvermittlung halten, auch wenn Vermittlungsprämien nur gestuft ausgezahlt werden.
Rz. 7
Bei jeglicher Vermittlungstätigkeit sind die Vermittlungsgrundsätze zu beachten (vgl. § 36). Insbesondere darf nicht gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen werden, jegliche Diskriminierung ist unzulässig.
Rz. 8
Zusätzlich unterlegt wird der Vorrang der Vermittlung in Arbeit durch die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1). Damit wird die Zeitspanne für einen Vermittlungsprozess einerseits deutlich verlängert, andererseits steht ein zeitlicher Korridor (Aktionszeit) zur Verfügung, der es den Agenturen für Arbeit erlaubt, vor dem Einsetzen von Leistungszahlungen zum Ersatz von Arbeitsentgelt bereits wieder in eine Beschäftigung zu vermitteln (Job-to-Job-Vermittlung). Angesichts des sich ausbreitenden Fachkräftemangels auf dem deutschen Arbeitsmarkt ist dies auch eine strategische Unterstützung der Vermittlungsarbeit durch den Gesetzgeber, die dadurch beflügelt wird, dass versicherungswidriges Verhalten den Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 zur Folge haben kann.
Rz. 9
Bei der Vermittlung von Ausbildungsverhältnissen ergeben sich – abgesehen von Jugendschutzproblematiken – keine grundlegenden Besonderheiten. Die Bundesagentur für Arbeit führt Ausbilder und Ausbildungsuchende zur Begründung von Ausbildungsverhältnissen durch Ausbildungsvertrag zusammen. Das Vermittlungsangebot richtet sich nach § 35 gleichermaßen an Arbeit- wie Ausbildungsuchende.
Rz. 9a
Nach Maßgabe des § 36 Abs. 4 können auch selbstständige Tätigkeiten in die Vermittlungsarbeit einbezogen werden. Je nach dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung kann sich für eine Förderung gar der Wegfall des Vorranges einer Erfolg versprechenden Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung ergeben.
Rz. 10
Der Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit umfasst lediglich das Alg und das Teil-Alg, nicht aber das Insolvenzgeld. Dieses ersetzt Arbeitsentgelt, ohne dass daneben ein Anspruch auf Alg bestehen könnte. Im Kern sollen mit dem Insolvenzgeld Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis erfüllt werden, nicht aber Ersatz von Arbeitsentgelt wegen Arbeitslosigkeit. Dafür ist allein das Alg die relevante Versicherungsleistung. Das Alg bei beruflicher Weiterbildung ist zwar eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung, aber gleichwohl vom Nachrang nach Abs. 1 umfasst. Dasselbe trifft auf das Übergangsgeld und das Kurzarbeitergeld zu (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 3 und 4).