Rz. 36
Abs. 4 übernimmt die bis zum 31.3.2022 in der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung enthaltenen Regelungen zum vereinfachten Zugang zum Kug in das Gesetz und verlängert sie zugleich bis zum 30.6.2022.
Abs. 4 Satz 1 regelt grundlegend die Verlängerung bis zum 30.6.2022, ohne die Begünstigungen selbst zu nennen bzw. zu bestimmen, es wird lediglich auf die Maßgaben des Abs. 4 Satz 2 und 3 Bezug genommen. Damit wird die Verknüpfung von Zugangserleichterungen und Verlängerung geschaffen. Das Kug wird bis zum Ablauf des 30.6.2022 auch geleistet, wenn abweichend von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf nur mindestens 10 % herabgesetzt wurde (Abs. 4 Satz 2). Es müssen also wie nach der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung statt mindestens einem Drittel nur mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sein.
Rz. 37
Nach Abs. 4 Satz 3 als Maßgabe für das Kug nach Abs. 4 Satz 1 gilt § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Es wird also weiterhin auf das Erfordernis des Aufbaus negativer Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kug verzichtet. So können auch Betriebe Kurzarbeit über den 31.3.2022 hinaus fortführen, die nur aufgrund der Zugangserleichterungen die Voraussetzungen für das Kug erfüllen. Gleichzeitig wird damit sichergestellt, dass solche Betriebe ebenfalls die Möglichkeit haben, bis zu 28 Monate Kug zu beziehen. Ohne diese Regelung hätte der Betrieb glaubhaft darzulegen, dass alle Möglichkeiten der Flexibilisierung vor der Einführung der Kurzarbeit tatsächlich ausgeschöpft wurden. Da das Gesetz von Arbeitszeitschwankungen spricht, gilt dies grundsätzlich auch, wenn die Betriebsparteien eine Regelung vereinbart haben, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos einräumt. Auch in diesen Fällen war allerdings ohnehin auch der Grundsatz der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu beachten. Nach den für die Agenturen für Arbeit geltenden Weisungen konnte diese z. B. auch festzustellen sein, wenn die kurzfristige Liquidität des Arbeitgebers infolge einer Versagung des Kug beeinträchtigt wäre.
Rz. 38
Ab dem Abrechnungsmonat Juli 2022 müssen wieder die Mindesterfordernisse nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 erfüllt werden, sofern die Bundesregierung nicht von der ihr eingeräumten Verordnungsermächtigung nach Abs. 5 Gebrauch macht (vgl. Rz. 35). Das hat sie aber mit der KugZuV und einer Verlängerungsverordnung dazu getan. Daher gelten diese Zugangserleichterungen bis zum Ablauf des 31.12.2022 weiter.
Rz. 38a
Durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen wurde in § 109 ein Abs. 5 eingefügt, nach dem die Bundesregierung ermächtigt wird, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % herabzusetzen, zudem abweichend von § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 auf den Einsatz von bezahltem Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten und weiterhin abweichend von § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten. Eine Rechtsverordnung zu diesen Ermächtigungen muss zeitlich befristet werden. Die Ermächtigungen treten mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft.