Rz. 5
Nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt. Die 3 genannten Voraussetzung stehen alternativ ("oder") und nicht kumulativ zueinander. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld ist eine bestimmte Vorversicherungszeit nicht Anspruchsvoraussetzung für das Kug (allg. Meinung, vgl. Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 1; Kühl, in: Brand, SGB III, § 98 Rz. 3).
Rz. 6
Unter "versicherungspflichtiger Beschäftigung" ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung i. S. v. § 25 SGB III gemeint (Kühl, in: Brand, SGB III, § 98 Rz. 3). Anspruchsberechtigt sind auch Auszubildende (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 2). Dagegen liegt allein bei irrtümlicher Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. Abs. 1 vor (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 98 Rz. 13). Umgekehrt liegt bei Vorliegen der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 25 SGB III ein Beschäftigungsverhältnis auch dann vor, wenn irrtümlich oder vorsätzlich keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden (Kühl, in: Brand, SGB III, § 98 Rz. 4). Auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit sind grundsätzlich versicherungspflichtig beschäftigt. Wird Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, kann Arbeitsausfall mit Anspruch auf Kug nur in der Arbeitsphase eintreten.
Rz. 7
Nicht versicherungspflichtig sind folgende Personengruppen und haben insoweit auch keinen Anspruch auf Kug:
Versicherungsfrei sind darüber hinaus Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, wenn ihnen während dieser Zeit Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 2). Bei einer rückwirkenden Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung tritt die Versicherungsfreiheit erst mit dem Zugang des Rentenbescheids ein. Erst ab diesem Zeitpunkt entfällt der Anspruch auf Kug. Ebenfalls nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis auf Basis eines Beschäftigungszuschusses nach § 16e SGB II tätig sind.
Rz. 8
Über die Versicherungspflicht entscheidet nach § 28h Abs. 2 SGB IV die Einzugsstelle der Sozialversicherung. Nach ständiger Rechtsprechung kann aus der widerspruchslosen Entgegennahme von Beiträgen durch die Einzugsstelle aber kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgleitet werden.
2.1.1 Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses
Rz. 9
Nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a muss das Beschäftigungsverhältnis während der Dauer der Kurzarbeit "fortgesetzt" werden. Dies setzt denklogisch voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits zu Beginn der Kurzarbeit bestanden hat. Entscheidend ist dabei der rechtliche Bestand des Beschäftigungsverhältnisses. Fortgesetzt wird insofern auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis, z. B. wegen Wehr- oder Zivildienst, Mutterschutz, Pflegezeit oder Elternzeit (Bieback, in BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 3). Eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund unbezahlten Urlaubs anzunehmen (Bieback, a. a. O.; Schmalz, in: Hauke/Noftz, SGB III, § 98 Rz. 10). Für einen Anspruch auf Kug kommt es nicht darauf an, ob, wie lange und aus welchem Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung vor dem leistungsbegründenden Arbeitsausfall entrichtet wurden.
2.1.2 Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses aus zwingendem Grund
Rz. 10
Von dem Grundsatz, dass nur bei bereits bestehendem Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit ein Leistungsanspruch besteht, sind in § 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c Ausnahmen zugelassen. Die erste Ausnahme betrifft den Fall, dass der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus zwingenden Gründen aufnimmt. Zwingend sind alle arbeitsmarktpolitisch relevanten Gründe, wie besondere betriebliche Interessen (Einstellung notwendiger Facharbeitskräfte) oder eine Rechtsverpflichtung des Arbeitnehmers aus einem vor der Kurzarbeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 4; Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 98 Rz. 5). Die zwingenden Gründe zur Aufnahme einer Beschäftigung können gesetzlicher, betrieblicher oder vertraglicher Art sein. Ein zwingender Grund liegt auch vor, wenn Personen, nach Ableisten des Freiwilligendienstes oder einer Wehrübung die Arbeit im ehemaligen Betrieb wieder aufnimmt.
Rz. 11
Zwingende Gründe aus betrieblicher Sicht sind dann gegeben, wenn es zur Weiterführung des Betriebes unumgänglich war, eine nicht entbehrliche Fachkraft (z. B. Meister oder technischer Spezialist) einzustellen (Kühl, in: Brand, SGB III, § 98 Rz. 6). Weitere Beispiele für zwingende Gründe zur Aufnahme ei...