Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.5.2004 durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) in Abs. 1, 2, 4 und 5 geändert worden.
Die Änderungen betreffen die Regelung zur Bestimmung der für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung zuständigen Behörden, die Einführung der Vorgabe einer Bearbeitungsfrist für Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Geltungsdauer von Schwerbehindertenausweisen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts v. 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) ist Abs. 1 Satz 5 neu gefasst worden. Es handelt sich dabei um eine Folgeänderung aus der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". Diese Rechtsgrundlage ist mit der Verordnungsermächtigung in § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) geschaffen worden (Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes v. 13.12.2007).
Abs. 1 Satz 5 wurde durch Art. 1a Nr. 1 des Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174 EG (Gesetz v. 7.1.2015, BGBl. II S. 15) zum 15.1.2015 aufgehoben.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 1 Satz 1 ergänzt und ein neuer Satz 2 eingefügt. Mit Inkrafttreten von Art. 1 des gleichen Gesetzes zum 1.1.2018 wird der bisherige § 69 zu § 152.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) sind zum 1.1.2024 in Abs. 1 Satz 1 das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches" ersetzt und Satz 4 aufgehoben worden.