Rz. 18
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) ist in dem damaligen Schwerbehindertengesetz auch eine Dynamisierung der Ausgleichsabgabe entsprechend der Lohnentwicklung eingeführt worden. Diese ist in das am 1.7.2001 in Kraft getretene SGB IX, mit dem das Schwerbehindertengesetz aufgehoben wurde, in § 77 Abs. 3 (seit 1.1.2018 § 160 Abs. 3) übernommen worden. Maßgebender Bezugspunkt ist die Entwicklung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in den alten Bundesländern. Ist diese seit der letzten Neufeststellung der Ausgleichsabgabe um mindestens 10 % gestiegen, ist die Ausgleichsabgabe entsprechend zu erhöhen.
Rz. 19
Die erstmalige Anpassung ist mit Wirkung zum 1.1.2012 auf monatlich 115,00 (bisher 105,00) EUR, 200,00 (bisher 180,00) EUR und 290,00 (bisher 260,00) EUR erfolgt.
Als maßgeblichen Zeitpunkt der "letzten Neufeststellung" hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den 1.1.2002, das Datum der Umstellung auf den Euro gesehen. Das ist zutreffend. Die mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter mit Wirkung zum 1.1.2001 in DM eingeführten gestaffelten Beträge der Ausgleichsabgabe (200/350/500 DM) wurden mit der Umstellung auf Euro ab 1.1.2002 nicht einheitlich auf einen durch 5 teilbaren Euro-Betrag abgerundet (das hätte zu Beträgen von 100/175/255 EUR geführt), sondern auf 105/180/260 EUR festgelegt. Deshalb kann tatsächlich von einer "Neufeststellung" im Jahre 2002 gesprochen werden.
Die Veröffentlichung des Erhöhungsbetrages, also des Prozentsatzes, und der hieraus errechneten Beträge der erhöhten Ausgleichsabgabe ist durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 16.12.2011 im BAnz. Nr. 196 v. 29.12.2011 erfolgt.
Eine weitere Erhöhung ab dem 1.1.2016 auf 125,00, 220,00 und 320,00 EUR ist durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 14.12.2015 erfolgt (BAnz AT 24.12.2015).
Eine weitere Erhöhung ab dem 1.1.2021 auf 140,00; 245,00 und 360,00 EUR ist durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 19.11.2020 erfolgt (BAnz AT 30.11.2020). Die Erhöhung gilt für Pflichtplätze, die ab 1.1.2021 unbesetzt sind. Sie wirkt damit erst im Jahre 2022, da die Ausgleichsabgabe bis zum 31.3.2022 für unbesetzte Pflichtplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für unbesetzte Pflichtplätze im Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die vorherigen Sätze.