Rz. 9
Abs. 2 Satz 3 stellt klar, dass die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nicht nur bei unbefristeten, sondern auch bei befristeten Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen i. S. v. § 156 Abs. 1, bei Teilzeitarbeitsverhältnissen abweichend von § 156 Abs. 3 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden gilt. Diese Regelung ist im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 in § 31 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eingefügt worden, um die Handhabung bei den einzelnen Hauptfürsorgestellen rechtlich einheitlich zu regeln. So war Praxis in den meisten Hauptfürsorgestellen, Leistungen der begleitenden Hilfe nicht bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und anderen Beschäftigungen auf Stellen i. S. d. § 156 Abs. 2, vereinzelt auch nicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen zu gewähren. Satz 3 soll eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten, so dass Leistungen für Beschäftigungen auf Stellen nach § 156 Abs. 2 nicht erbracht werden können. Das gilt für alle Leistungen der begleitenden Hilfe, also auch für den wichtigen Bereich der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (Abs. 5).
Eine abweichende Auffassung vertritt das BVerwG in seinem Urteil v. 14.11.2003 (5 C 13/02), zu der Frage, ob die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz (i. S. v. § 7 SchwbG) Voraussetzung für die Erbringung begleitender Hilfen im Arbeitsleben sei. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um die Erbringung begleitender Hilfen an Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften. Das BVerwG hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit als Geistlicher um eine berufliche Tätigkeit und damit um eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeits- und Berufslebens handele. Die Tatsache, dass Stellen, auf denen Geistliche beschäftigt seien, von der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe freigestellt seien, sei durch den verfassungsrechtlichen Status der Religionsgemeinschaften begründet, schließe diesen Personenkreis aber nicht von der Erbringung von Leistungen aus.
Rz. 9a
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 der Schwellenwert in den Fällen, in denen eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt (ab 1.1.2018 Inklusionsbetrieb) i. S. d. § 132 (ab 1.1.2018 § 215) ausgeübt wird, auf 12 Stunden wöchentlich herabgesetzt. Diese Sonderregelung, die ausschließlich für eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb Anwendung findet, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht, um, so die Gesetzesbegründung, vor allem auch schwerbehinderte Menschen, die eine Beschäftigung nur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden, z. B. in Form der Zuverdienstbeschäftigung ausüben können, mit Unterstützung des Integrationsamtes an eine Beschäftigung heranzuführen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/8909, zu Art. 3 Abs. 12 des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 18/8041). Bei der hier in den Blick genommenen Personengruppe handelt es sich in erster Linie um Menschen mit Behinderungen, die aus unterschiedlichen Gründen eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV ausüben. An erster Stelle stehen Menschen mit Behinderungen, die voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 SGB VI sind und auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Voll erwerbsgemindert nach der Vorschrift des SGB VI sind Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Grenze der wöchentlichen Arbeitszeit läge also – bei Zugrundelegung einer üblichen 5-Tage-Woche – unterhalb von 15 Stunden mit der Folge, dass schwerbehinderte Menschen bei einer Beschäftigung unterhalb des für die Erbringung von Leistungen erforderlichen Schwellenwertes von 15 Stunden keine Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe und auch der Arbeitgeber keine Leistungen, hier etwa Leistungen nach § 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, erhalten konnten. Der Gesetzgeber wollte die Beschäftigung schwerbehinderter Mensch in Zuverdienstsbeschäftigungen ausdrücklich in Inklusionsbetrieben fördern. Ausgangspunkt für diese Überlegungen war der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Deutschen Bundestag "Integrationsbetriebe fördern – Neue Chancen für schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen" (BT-Drs. 18/5377) v. 1.7.2015. Darin war ausgeführt worden, dass das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Inklusion im Arbeitsleben voranzutreiben (Art. 27), von den Integrationsbetrieben seit Jahren vorbildlich umgesetzt werde. Dem Antrag hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 24.9.2015 zugestim...