Rz. 27
Anmerkung: An dieser Stelle wird der Text des Basisvertrages der Deutschen Rentenversicherung zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Stand: 4.6.2013)aufgeführt. Die tatsächlichen Verträge der DRV orientieren sich an diesem Mustertext. Der Autor hat diesen Text um die die ab 1.1.2018 geltenden Vorschriften in Klammern ergänzt.
Präambel
Dieser Vertrag beinhaltet Rechte und Pflichten der Rentenversicherungsträger und der Rehabilitationseinrichtungen zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die Deutsche Rentenversicherung. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 21 Abs. 1 SGB IX (ab 1.1.2018: § 38 Abs. 1) werden Regelungen zum Vertragsgegenstand, zu Qualitätsanforderungen, zur Ausführung von Leistungen, zur Vergütung, zu den jeweiligen Rechten und Pflichten sowie zu den Verfahrensweisen getroffen.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Rehabilitationseinrichtung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Versicherte der DRV … nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in der/den Fachabteilung/en … und entsprechend der konkreten Bewilligung im Einzelfall eigenverantwortlich.
(2) Mit dem Abschluss des Vertrages ist eine Belegungsgarantie nicht verbunden.
§ 2 Qualitätsanforderungen
(1) Die stationäre Rehabilitationseinrichtung weist ihre Eignung entsprechend der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX (ab 1.1.2018: § 37 Abs. 3) durch ein entsprechendes Zertifikat nach. Die auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) getroffene Vereinbarung ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 1Anmerkung des Autors: hier nicht abgedruckt). Sollte das Zertifikat nicht rechtzeitig vorgelegt werden bzw. die nach drei Jahren erforderliche Re-Zertifizierung nicht nachgewiesen werden, führt dies zur Kündigung des Vertrages.
(2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden auf Grundlage des jeweils vereinbarten Therapiekonzepts, welches regelmäßig und bedarfsorientiert überarbeitet und aktualisiert wird, und den für die Umsetzung des Konzepts erforderlichen Strukturanforderungen erbracht.
(3) Die Rehabilitationseinrichtung berücksichtigt bei der Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs bzw. bei der Vereinbarung individueller Rehabilitationsziele insbesondere berufsorientierte Aspekte, um den gesetzlichen Auftrag der Rentenversicherung, Erwerbsminderung zu vermeiden, in besonderen Maß Rechnung zu tragen.
(4) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nur von solchen Mitgliedern des Rehabilitationsteams erbracht, die für diese Leistungserbringung qualifiziert sind. Die Rehabilitationseinrichtung wirkt auf die von der Deutschen Rentenversicherung festgelegte sozialmedizinische Qualifizierung bzw. auf die regelmäßige Fortbildung der beschäftigten Ärzte, Therapeuten und des gesamten Rehabilitationsteams hin und weist diese dem federführenden Rentenversicherungsträger nach.
(5) Die Rehabilitationseinrichtung gewährleistet die Teilnahme am Qualitätssicherungsprogramm der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird die Einrichtung federführend von der Krankenversicherung belegt, gewährleistet die Rehabilitationseinrichtung die Teilnahme am Qualitätssicherungsprogramm der Krankenversicherung.
(6) Die Rehabilitationseinrichtung gewährleistet ihrem Versorgungsauftrag entsprechend die Voraussetzungen nach § 19 (ab 1.1.2018: § 36) SGB IX (Barrierefreiheit).
(7) Die Rehabilitationseinrichtung stellt entsprechend dem Krankheitsbild, der Funktionseinschränkung(en) und der Belastbarkeit des Rehabilitanden eine adäquate therapeutische Versorgung (ggf. unter Berücksichtigung der geltenden "Reha-Therapiestandards" der Deutschen Rentenversicherung) sicher.
(8) Die Rehabilitationseinrichtung beachtet bei Rehabilitanden, die in ein Disease-Management-Programm eingebunden sind, die sich aus den Vorgaben der Risikostrukturenausgleichsverordnung (RSAV) ergebenden Besonderheiten.
(9) Die Rehabilitationseinrichtung stellt sicher, dass der ärztliche Entlassungsbericht innerhalb von maximal 14 Tagen nach der Beendigung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem Rentenversicherungsträger vorliegt.
§ 3 Vergütung
(1) Der Rentenversicherungsträger zahlt die vom federführenden Rentenversicherungsträger mit dem Leistungserbringer nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Leistungsgerechtigkeit vereinbarte Vergütung an die Rehabilitationseinrichtung.
(2) Mit der Vergütung sind sämtliche während der Rehabilitationsmaßnahme anfallenden Kosten abgegolten. Auf die Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Abs. 4 SGB VI zwischen Renten- und Krankenversicherung vom 21. Januar 1993 wird Bezug genommen.
(3) Die Rehabilitationseinrichtung teilt dem Rentenversicherungsträger andere Kostensätze (Leistungspakete) einschließlich Verträge nach § 140a SGB V mit.
§ 4 Zusätzliche Leistungen
(1) Die Rehabilitationseinrichtung erbringt für die Versicherten der Deutschen Rentenversicherung individuell ausgestaltete Leistungen zur medizinis...