Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger. erstmalige endgültige Beitragsfestsetzung auf der Basis des entsprechenden Einkommensteuerbescheides unabhängig von dessen Bekanntgabe. …. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags
Leitsatz (amtlich)
Für die erstmalige endgültige Beitragsfestsetzung eines freiwillig Versicherten, bei dem zunächst der Beitrag vorläufig festgesetzt wurde, ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid unabhängig von seiner Bekanntgabe maßgebend.
Normenkette
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sätze 1-2, 6; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler § 7 Abs. 7 Sätze 5, 2-4, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Juli 2013 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist seit dem 5. Februar 2010 als Selbstständiger bei der Antragsgegnerin freiwillig kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 31. März 2010 setzte die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge auf 274,02 EUR und die Pflegeversicherungsbeiträge auf 37,37 EUR fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Betrag zunächst unter Vorbehalt anhand der von dem Antragsteller angegebenen Einkünfte ermittelt worden sei (§ 32 SGB X). Eine endgültige Berechnung erfolge auf der Grundlage der im ersten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte. Je nach Höhe des ursprünglich angesetzten Betrages könne sich demnach eine Beitragserstattung oder -nachforderung ergeben. Es werde daher darum gebeten, der Antragsgegnerin den Einkommensteuerbescheid unmittelbar nach Erhalt zuzusenden. Dies gelte auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Antragsteller nicht mehr selbstständig tätig oder freiwillig versichert sei. In 2011 erhöhte die Antragsgegnerin den von dem Antragsteller für seine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlenden Gesamtbetrag auf 625,55 EUR/Monat. Zum April 2012 senkte die Antragsgegnerin den zu leistenden Gesamtbetrag auf monatlich 331,73 EUR aufgrund einer telefonischen Mitteilung des Antragstellers, dass sein Einkommen in 2011 wesentlich niedriger gewesen sei als im Jahr 2010.
Am 1. August 2012 erließ das F... Nordfriesland gegenüber dem Antragsteller den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Danach hatte er Einkünfte in Höhe von 80.235,00 EUR erzielt. Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 erließ das F... Nordfriesland gegenüber dem Antragsteller am 10. Dezember 2012 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.426,00 EUR. Unter Hinweis auf den beigefügten Einkommensteuerbescheid 2011 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin am 12. Februar 2013 eine “Einkommenserklärung„ vor. Die Antragsgegnerin bat daraufhin unter dem 15. Februar 2013 das F... Nordfriesland um Angaben zum Einkommen des Antragstellers für das Jahr 2010. Auf dem entsprechenden Formblatt erhielt die Antragsgegnerin am 22. Februar 2013 vom F... Nordfriesland die Angaben, dass mit dem Steuerbescheid vom 1. August 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 85.358,00 EUR erzielt worden seien. Von dem Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. März 2013 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Mit Bescheid vom 23. April 2013 setzte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Steuerauskunft die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 5. Februar 2010 neu fest und forderte für den Zeitraum bis 31. März 2013 Beiträge in Höhe von 7.291,32 EUR nach. Die Beiträge ab März 2013 setzte sie in diesem Bescheid auf monatlich insgesamt 342,61 EUR fest. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er habe seine Beiträge bisher immer korrekt anhand der Festsetzungsbescheide gezahlt. Von daher verstehe er den Nachzahlungsbetrag nicht und könne diesen auch nicht bezahlen. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass der Beitrag anhand des Einkommens für 2010 berechnet und nachgefordert werde, solange kein Einkommensteuerbescheid vorliege. Er sei vielmehr der Auffassung, 2.574,57 EUR zu viel gezahlt zu haben. Die Steuererklärung für 2010 habe er bereits im Oktober 2011 beim F... eingereicht. Der Steuerbescheid sei erst im August 2012 erstellt worden. Die Steuererklärung für das Jahr 2011 habe er bereits im Juli 2012 eingereicht, der Steuerbescheid sei im Dezember 2012 erstellt worden. Sobald ihm die Steuerbescheide vorgelegen hätten, habe er diese per Post übersandt. Dass diese nicht angekommen sein sollten, könne er sich nicht vorstellen. Er bitte um Prüfung und Herabsetzung der viel zu hoch festgesetzten B...