rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeverfahren. Rechtsweg. örtliche Zuständigkeit. Beitrag. Umlage. Rechenzentrum. Vertrag. Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
1. Das LSG überprüft auch im Beschwerdeverfahren nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs und die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts.
2. Wird der Betrieb eines Rechenzentrums i. S. v. § 211 Abs. 2 Nr. 8 SGB V auf der Ebene des Landesverbandes durch Vertrag geregelt, so ist die Einforderung der Beiträge/Umlage durch Verwaltungsakt – unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrages – grundsätzlich unzulässig.
Normenkette
GVG § 17a; ZPO § 576 Abs. 2; SGB V § 211 Abs. 2 Nr. 8
Beteiligte
Verfahrensgang
SG Lübeck (Beschluss vom 12.02.2002; Aktenzeichen S 19 KR 274/01 ER) |
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Februar 2002 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Klägerin vom 26. November 2001 gegen die Bescheide vom 13. und 19. November 2001 (S 19 KR 274/01) wird angeordnet.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 175.317,94 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt die Klägerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Beitragsbescheide des Beklagten bzw. die Aussetzung des Vollzuges dieser Bescheide.
Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 1. März 1999 einen Vertrag über den Betrieb, die Finanzierung und die Ausgestaltung der Organisationseinheit D., die unter dem Dach des Beklagten geführt wird. Gemäß § 2 des Vertrages ist dessen Zweck der Betrieb, die Finanzierung und die Ausgestaltung einer Organisationseinheit D. als von der A. GmbH anerkanntes ICE. D. soll danach Aufgaben nach § 211 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) übernehmen, insbesondere den Betrieb eines Rechenzentrums einschließlich der Verfahrens- und Systembetreuung sowie sonstiger damit im Zusammenhang stehender Aufgaben, ferner Aufgaben nach § 211 Abs. 2 Nr. 1 und 7 SGB V. § 3 des Vertrages legt die Aufgaben von D. wie folgt dar:
- Veranlassung der erforderlichen Installation der technischen Einrichtungen und Datenleitungen.
- D. schließt mit der A. GmbH einen Betreuungs- und Kooperationsvertrag IS KV Basissystem.
- D. schafft in Abstimmung mit dem Betreiber die technischen Voraussetzungen für die Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenübertragung. Das Recht des Betreibers, ergänzende Weisungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, bleibt hierdurch unberührt.
- D. berät und unterstützt den Betreiber bei der Durchführung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben.
- D. obliegt die Schulung, Einweisung und Weiterbildung der Mitarbeiter des Betreibers.
- Die Beseitigung von Fehlern, d. h. Abweichungen von den festgelegten Programmspezifikationen, erfolgt durch Einsatz einer neuen Software-Version.
- D. verpflichtet sich, die für den Betreiber jeweils geltenden Regelungen des Datenschutzes zu beachten und einzuhalten.
- Die Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung von Daten des Betreibers erfolgt im Rahmen von Serviceleistungen. Für die Speicherung, Veränderung und Löschung von Daten gibt der Betreiber ausdrückliche schriftliche Weisungen über Art und Umfang der Daten sowie über die hierfür anzuwendenden Verfahrenstechniken. Für die Übermittlung von Daten gibt der Betreiber D. eine entsprechende Freigabeerklärung.
- D. stellt die Systeme für den Dialogbetrieb grundsätzlich täglich 24 Stunden zur Verfügung. Diese Verfügbarkeit wird nach vorheriger Vereinbarung für interne Arbeiten unterbrochen (z. B. Softwareimplementierung). Unberührt hiervon bleiben von D. nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z. B. Generierung, Wartung, Maschinenausfall einschließlich der Nacharbeiten). Es werden zeitnah Informationen über Art, Umfang und Dauer dieser Arbeiten gegeben. D. verpflichtet sich, diese Unterbrechungen auf das notwendige Maß zu beschränken.
- D. führt das vom Betreiber eingeleitete Störmeldeverfahren durch.
- Leistungsverzeichnis (Anlage 1) und Maßnahmenkatalog zur Betriebs- und Datensicherheit (Anlage 2) sind Bestandteil dieses Vertrages.
§ 6 des Vertrages bestimmt als Betreiber den Beklagten und alle Betriebskrankenkassen, die durch Unterzeichnung des D.-Vertrages der Betreibergemeinschaft beigetreten sind. Auch andere IS KV-Anwender können die Leistungen in Anspruch nehmen. Gemäß § 8 ist die Betreiberversammlung das oberste Organ von D.. Gemäß § 10 Nr. 1 Buchst. d hat sie dem Wirtschafts- und Stellenplan für das nachfolgende Haushaltsjahr zuzustimmen. Sofern mehr als fünf Betreiber vorhanden sind, wird gemäß § 11 ein Beirat gebildet, der den Geschäftsführer nach Maßgabe der Beschlüsse der Betreiberversammlung überwacht. Die Jahresrechnung ist gemäß § 14 spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres der Betreiberversammlung vorzulegen. Gemäß § 15 stellt der Geschäftsführer unter Berücksichtigung der ...