rechtskräftig: nein

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG ist kein Vorverfahren über den neu umstrittenen Anspruch notwendig.

 

Normenkette

SGG § 99 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

SG Kiel (Entscheidung vom 13.01.2000; Aktenzeichen S 6 KG 3/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Kindergeld für den Sohn P … für die Zeit vom 1. August 1993 bis 30. September 1994.

Die Klägerin ist Mutter des am 23. April 1971 geborenen E… Krauß. Dieser befand sich bis Juli 1992 in der Schulausbildung. Die Klägerin bezog bis zu diesem Zeitpunkt für ihn Kindergeld. Am 19. Juli 1992 beantragte sie die Weiterzahlung des Kindergeldes. Sie führte hierzu aus, ihr Sohn habe mangels einer Ausbildungsstelle jetzt eine Ausbildungsförderungsmaßnahme beantragt, die voraussichtlich im August 1992 beginne. In der Folgezeit bescheinigte die Wirtschaftsakademie … gegenüber dem Beklagten die Teilnahme von P … an einem Grundausbildungslehrgang vom 7. September 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen eines Vollzeitunterrichts. Leistungen würden vom Arbeitsamt gezahlt. Auf die Aufforderung des Beklagten, Unterlagen über die Förderungsmaßnahme und über die Höhe des Unterhaltszuschusses zu übersenden, reagierte die Klägerin nicht. Der Beklagte beschied den Antrag vom 19. Juli 1992 in der Folgezeit nicht.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1996 machte die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, unter anderem Kindergeld für P… über den Juli 1992 hinaus geltend und führte aus, er habe bis Juli 1993 an dem Lehrgang der Wirtschaftsakademie teilgenommen, ohne nennenswertes Einkommen zu erzielen. Seit August 1993 habe er sich in einer Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann befunden, seither sei er nicht mehr kindergeldberechtigt. Letzteres bekräftigte die Klägerin in einem Schreiben vom 24. Juni 1996 nochmals.

Mit Bescheid vom 1. Juli 1996 gewährte der Beklagte für P… rückwirkend für die Zeit vom 1. August 1992 bis 30. Juni 1993 Kindergeld. Gegen den am selben Tag zur Post gegebenen Bescheid erhob die Klägerin mit am 13. August 1996 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch. Sie begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache selbst führte sie aus, die Berechnung des Kindergeldes für P … sei nicht nachvollziehbar.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1996 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Widerspruch sei verspätet eingelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der insoweit unzulässige Widerspruch sei als Antrag gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, der angefochtene Bescheid entspreche der geltenden Rechtslage.

Mit der am 13. Januar 1997 erhobenen Klage hat sich die Klägerin zunächst lediglich gegen die Berechnung des Kindergeldes für P … gewandt. Mit Schreiben vom 16. Februar 1999 und 25. Mai 1999 hat sie darüber hinaus geltend gemacht, Kindergeld für P … stehe ihr bis einschließlich 30. September 1994 zu, da er während seiner Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt eine Vergütung unter 750,00 DM erhalten habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 1. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1996 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Kindergeld für P… auch für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 30. September 1994 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Schriftsatz vom 23. August 1999 u. a. ausgeführt: Der Antrag auf Kindergeld sei über den 30. Juni 1993 hinaus erstmals während des Klageverfahrens gestellt worden, also zu spät, so daß kein Anspruch bestehe. Erst jetzt sei bekannt geworden, daß P … seit dem 1. August 1993 in einer Ausbildung gestanden und darin Bruttobezüge bezogen habe, die einem Kindergeldanspruch nicht entgegengestanden hätten.

Das Sozialgericht hat Angaben des Ausbildungsbetriebes, des Autohauses H … vom 12. und 22. April sowie 17. Juni 1999 eingeholt und mit Urteil vom 13. Januar 2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Es bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Klage, da Gegenstand des angefochtenen Bescheides allein der von der Klägerin selbst bestimmte Zahlungszeitraum von August 1992 bis Juni 1993 sei. Darüber hinausgehende Zahlungen habe die Klägerin erstmals im Klagverfahren begehrt; ein Verwaltungsverfahren inklusive Vorverfahren habe diesbezüglich nicht stattgefunden. Dia Frage der Zulässigkeit könne letztlich dahingestellt bleiben, da die Klage unabhängig davon jedenfalls unbegründet sei. Einer Kindergeldgewährung ab 1. Juli 1993 bis 30. September 1994 stehe die 6-Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und darüber hinaus die Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 45 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB...

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