Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsstreit über die Höhe der Entgelte von Krankentransportleistungen. Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG ist richtige Klageart. gerichtliche Überprüfung im Rahmen von § 133 SGB 5. Verfassungsmäßigkeit der gezahlten Entgelte an private Krankentransportunternehmen in Schleswig-Holstein

 

Orientierungssatz

1. Bei einem Rechtsstreit über die Höhe der Entgelte von Krankentransportleistungen ist die Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG die richtige Klageart. Für eine Feststellungsklage ist in derartigen Fällen kein Raum; es fehlt dann am notwendigen Feststellungsinteresse (vgl BSG vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R = SozR 4-2500 § 133 Nr 3).

2. Im Rahmen von § 133 SGB 5 findet keine gerichtliche Überprüfung der "Billigkeit" der Vereinbarung, sondern eine Kontrolle allein bezogen auf Art 3 und Art 12 GG statt.

3. Die gezahlten Entgelte an private Krankentransportunternehmen in Schleswig-Holstein verletzten nicht die Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2022; Aktenzeichen B 3 KR 14/20 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klage der Klägerin zu 2) wird abgewiesen.

Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten ihres Klageverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.704,38 EUR

festgesetzt.

Der Streitwert für das Klageverfahren der Klägerin zu 2) wird auf

4.573,47 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entgelte für private Krankentransporte.

Der Kläger zu 1. ist ein 1985 gegründeter Verein, der von der Stadt N am 2. Juli 2009 - befristet auf zweieinhalb Jahre nach Meldung der Betriebsaufnahme - die Genehmigung zum Betrieb von zwei Krankentransportfahrzeugen für die Durchführung von Krankentransporten im Geltungsbereich des Rettungsdienstgesetzes erhalten hat.

Im November 2009 beantragte der Kläger zu 1. bei der AOK S in P die Aufnahme von Vergütungsverhandlungen gemäß § 133 SGB V. Nach Verhandlungen des Klägers zu 1. mit verschiedenen Krankenkassen wurde schließlich mit Schreiben vom 27. August 2012 von der AOK Na, der Knappschaft, dem BKK Landesverband Na, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, der IKK Nb sowie dem Verband der Ersatzkassen ein Angebot dahingehend gemacht, dass als Einsatzpauschale 59,00 EUR zzgl. 1,90 EUR ab dem 11. Beförderungskilometer gezahlt werden. Diese Entgelte sind bisher für die Krankentransporteinsätze von der Beklagten gezahlt worden. Das letzte Angebot der Beklagten betrug 63,00 EUR zzgl. 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer. Für den 19. August 2013 war ein Gespräch für eine Vertragsunterzeichnung sowohl eines Rahmenvertrags als auch der Entgeltvereinbarung unter der Bedingung einer Einigung auch für andere Kreise vereinbart worden. Der Rahmenvertrag ist dann zunächst nicht unterzeichnet worden. Eine Entgeltvereinbarung kam zu keinem Zeitpunkt zustande.

Am 17. Juni 2013 hat der Kläger zu 1. Klage beim Sozialgericht L gegen die Beklagte sowie gegen eine weitere Ersatzkasse und den vdek erhoben und zunächst beantragt, Auskünfte über die Konditionen für Krankentransport- und Rettungstransporteinsätze zu erteilen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, es habe sich trotz vieler Bemühungen keine endgültige Einigung ergeben und am 27. August 2012 sei lediglich eine vorläufige Vergütungsvereinbarung über eine Einsatzpauschale für Krankentransporteinsätze von 59,00 EUR zzgl. 1,90 EUR ab dem 7. Beförderungskilometer erreicht worden. Am 11. März 2013 seien dann Unterlagen vorgelegt worden, die den Nachweis erbracht hätten, dass die bisher gezahlten vorläufigen Entgelte eine wirtschaftliche Betriebsführung unmöglich machten und zu einem jährlichen Defizit von 430.000,00 EUR führten. Weitere Auskünfte seien nicht erteilt worden, sodass nach Fristablauf bis zum 15. Juli 2013 Klage zu erheben gewesen sei.

Das Sozialgericht hat die gegen den Verband der Ersatzkassen (vdek), die Barmer GEK und die DAK-Gesundheit erhobenen Klagen getrennt.

Der vdek hat entgegnet, er nehme die Interessen seiner Mitgliedskassen wahr, führe im Auftrag die Verhandlungen nach § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V und schließe Verträge nach § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V gemäß § 212 Abs. 5 S. 7 SGB V als Bevollmächtigter seiner Mitgliedskassen für diese ab. Dem Kläger zu 1. sei mit Datum 11. Juli 2013 ein Vertragsentwurf übersandt worden und in dem für den 19. August 2013 vereinbarten Gespräch sei eine Unterzeichnung geplant gewesen. Der Kläger zu 1. habe jedoch an der Klage festgehalten.

Die Beklagte sei bereit, Auskunft über anderweitig abgeschlossene Entgelte zu erteilen, dies jedoch lediglich in anonymisierter Form. Im Übrigen sei zu betonen, dass die Verträge hinsichtlich der Leistungen nicht vergleichbar seien und aufgrund der unterschiedlichen zu erbringenden Leistungen eine Herausgabe der Unterlagen ohne einen indirekten Leistungserbringerbezug nicht ...

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