Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialabgabe. Auftragserteilung an Kommanditgesellschaft zwecks Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für eigenes Unternehmen. Rechtsstruktur. Kommanditist. selbständiger Künstler/Publizist
Orientierungssatz
Im Hinblick auf die selbständige Künstlereigenschaft im Sinne des KSVG ist bei einer Kommanditgesellschaft (KG)auf die Position des Kommanditisten als des für die Gesellschaftsform der KG prägenden Gesellschafters abzustellen. Dieser hat im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer GbR keine Möglichkeiten auf die Geschicke der KG bzw das zu erstellende Werk Einfluss zu nehmen und ist somit ebenso wie die KG selbst nicht als selbständiger Künstler bzw Publizist iS von § 1 KSVG zu qualifizieren (Abweichung von LSG Mainz vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR und von LSG Darmstadt vom 15.12.2005 - L 8/14 KR 495/02).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 244.525,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen eine Nachforderung von Beiträgen zur Künstlersozialversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005. Dabei geht es um die Frage, ob die an eine Kommanditgesellschaft (KG) gezahlten Entgelte der Beitragspflicht unterliegen.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der S Handels-Aktiengesellschaft. Diese unterhielt eine Werbe-, Marketing- und PR-Abteilung und betrieb Eigenwerbung. Sie erstellte Geschäftsberichte, verteilte an die Kunden ein Werbejournal und betrieb Zeitungswerbung. Hierzu erteilte sie Werbeaufträge an Werbefirmen und an Einzelkünstler und Publizisten. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 5. Februar 2005 die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach fest. Es entspann sich zwischen den Beteiligten umfangreicher Schriftwechsel über die Höhe der beitragspflichtigen Entgelte und der Sozialabgabe. Am 23. Januar 2006 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 20. April 2006 forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 Künstlersozialabgabe in Höhe von 296.253,14 EUR, nachdem die Klägerin sich wegen der Beiträge für das Jahr 2000 auf den Eintritt der Verjährung berufen hatte. Sie legte dabei für die einzelnen Jahre folgende Entgelte und Abgaben zugrunde:
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Entgelt |
Sozialabgabe |
2001 |
1.910.599,00 EUR |
74.513,36 EUR |
2002 |
1.820.119,00 EUR |
69.164,52 EUR |
2003 |
1.467.941,00 EUR |
55.781,76 EUR |
2004 |
966.723,00 EUR |
41.569,09 EUR |
2005 |
952.145,00 EUR |
55.224,41 EUR |
Dagegen legte die Klägerin am 22. Mai 2006 Widerspruch ein, soweit die Entgelte Zahlungen an die Firma P-Werbung G S KG (P KG) enthielten. Zur Begründung führte sie aus, das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) knüpfe zur Bestimmung der Eigenschaft als Künstler- und Publizist immer an eine oder mehrere bestimmte natürliche Personen an. Das gelte auch dann, wenn eine Person sich Dritter bediene, um das Werk herzustellen; um Künstler oder Publizist im Sinne des Gesetzes zu sein, müsse die Person die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk behalten. Der persönliche Bezug der Werkleistung sei bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - anders als bei einer Kapitalgesellschaft - gewahrt. Bei Kommanditgesellschaften bestehe eine rechtliche Trennung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Die Kommanditisten seien von der Geschäftsführung ausgeschlossen und unterlägen keinem persönlichen Haftungsrisiko. Sie könnten daher nicht auf die Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderungen oder sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltungen steuernd oder korrigierend Einfluss nehmen. Selbst die Honorare an den Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH unterlägen nicht der Künstlersozialabgabe, obwohl dort ein viel weitergehender Bezug zwischen Werk und Künstler bestehe als bei der KG. Eine KG übe kraft Gesetzes ein Gewerbe aus; demgegenüber seien künstlerische Arbeiten aber keine gewerblichen Tätigkeiten. Die P KG sei selbst zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Ihre - der Klägerin - Abgabepflicht würde somit zu einer doppelten Berücksichtigung und damit ungerechtfertigten Mehrbelastung führen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 zurück und führte aus, dass die Gesellschafter einer oHG oder KG wie die einer GbR zu behandeln seien, denn alle seien Personengesellschaften und nicht eigenständige juristische Personen. Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften beständen wesentliche strukturelle Unterschiede, denn bei juristischen Personen hafte nur das Gesellschaftsvermögen, bei den Personengesellschaften auch das Privatvermögen der Gesellschafter.
Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 23. Oktober 2006 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben. Sie hat ihre Rechtsauffassung weiterhin vertreten und ausgeführt, anders als eine G...