Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. selbständig tätiger Physiotherapeut. Gesellschafter einer GbR
Leitsatz (amtlich)
1. Selbständig tätige Physiotherapeuten sind als Pflegepersonen in der Krankenpflege nach § 2 S 1 Nr 2 SGB 6 grundsätzlich versicherungspflichtig, weil sie ihre selbständige Tätigkeit in Abhängigkeit von Heilkundigen ausüben.
2. Die Frage, ob Rentenversicherungspflicht besteht oder wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht besteht, bestimmt sich in den Fällen einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 S 1 Nr 1, 2, 7 und 9 SGB 6 in der Ausübungsform der GbR allein nach dem Umfang der Beschäftigung des Arbeitnehmers, in dem er dem zu beurteilenden selbständig tätigen Gesellschafter wirtschaftlich jeweils zuzurechnen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/12 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als selbständiger Physiotherapeut in der Zeit vom 1. September 2002 bis 30. September 2009.
Der 1955 geborene Kläger ist Physiotherapeut. Er war bis zum 2. Januar 2002 als Gesellschafter einer Praxis für Rehabilitation GbR in Neumünster tätig. Nach Veräußerung seines Gesellschafteranteils arbeitete er in der Folgezeit im Bereich Wellness (Massagen und Feldenkrais-Lehrer) und erzielte nur geringfügige Einkünfte. Gemeinsam mit einer Kollegin betrieb er dann ab dem 1. September 2002 die “Physiotherapeutische Praxisgemeinschaft W... & R..." als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR; Praxisvertrag vom 20. August 2002). In § 5 des Vertrages vereinbarten sie neben einem Alleinvertretungsverbot, dass gemeinsam eingestellte Mitarbeiter anteilig zu 50 % je Gesellschafter getragen und genutzt würden. Stelle ein/e Gesellschafter/in einen Mitarbeiter alleine ein, so müsse er/sie sämtliche Kosten alleine tragen und Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. In § 7 heißt es, dass die Einnahmen aus persönlicher krankengymnastischer Tätigkeit den Gesellschaftern in der Höhe zustehen sollten, in der sie jeweils erbracht worden seien. Die Einnahmen von gemeinschaftlichen Mitarbeitern würden zu 50 % je Gesellschafter geteilt. Die Aufzählung der Betriebskosten in § 8 enthält eine ausführliche Auflistung, in der u. a. Reinigungspersonal ausdrücklich aufgeführt ist. Ansonsten sind Personalkosten nicht besonders genannt.
Seit dem 1. November 2002 bis einschließlich 2009 beschäftigte die GbR ausweislich der von der Steuerberaterin des Klägers gefertigten Lohnunterlagen eine Arbeitnehmerin (Frau M...) als Reinigungskraft zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 120,00 EUR mit gelegentlichen Abweichungen bis max. 144,00 EUR und in den Monaten Juni/Juli 2003 eine weitere Arbeitskraft zu einem Bruttoentgelt von insgesamt 315,00 EUR.
Laut den Lohnunterlagen beschäftigte darüber hinaus die Gesellschafterin W... seit April 2003 eine Frau A... und seit November 2004 eine Frau B... durchgehend zunächst als geringfügig Beschäftigte und anschließend als versicherungspflichtige Mitarbeiterinnen, daneben seit 2007 auch monatsweise eine weitere auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterin.
Dem Kläger wird nach der Übersicht im Zeitraum 2002 bis einschließlich 2009 jeweils eine Mitarbeiterin für die Zeit von April bis Juli 2006 bei einem Bruttoentgelt von insgesamt 1.370,00 EUR und für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 bei einem Bruttoentgelt von insgesamt 1.140,00 EUR zugeschrieben.
Der Arbeitsvertrag mit Frau M..., die der GbR laut den Lohnunterlagen zugeordnet ist, beginnt mit den Worten “Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte zwischen dem Arbeitgeber Praxisgemeinschaft W.../R... und Frau M..., P...". Unterschrieben ist der Vertrag vom Kläger.
Der Arbeitsvertrag mit Frau A..., die nach den Lohnunterlagen der Gesellschafterin W... zugeordnet ist, ist unter dem Briefkopf Physiotherapeutische Praxisgemeinschaft W... gefasst. Darin heißt es wörtlich: “Arbeitsvertrag zwischen S... W... / Praxis für Physiotherapie als Arbeitgeberin und Frau Ma... A... als Arbeitnehmerin. Frau Ma... A... wird mit Wirkung vom 1.9.2003 bei Frau S... W..., Praxis für Physiotherapie, als Krankengymnastin angestellt.„ Unterschrieben ist der Vertrag von Frau W... als Arbeitgeberin und Frau A... als Arbeitnehmerin.
Der Vertrag mit Ra... B..., die nach den Lohnunterlagen ebenfalls der Gesellschafterin W... zugeordnet ist, ist handschriftlich unter dem Briefkopf “Physiotherapeutische Praxisgemeinschaft" gefasst. Darin heißt es: “Frau B... wird als Krankengymnastin zum 1. Januar 2004 eingestellt. ... Als Arbeitsentgelt sind 20 € pro Stunde vereinbart. Zunächst arbeitet Frau B... geringfügig, von Oktober 2005 wird auf versicherungspflichtiger Basis von mind. 410 € gearbeitet.„ Der Vertrag ist ausschließlich vom Kläger unterschrieben.
Mit Bescheiden vom 24. Mai...