Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Bestattungskosten

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 07.03.1997; Aktenzeichen 13 A 317/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 13. Kammer – vom 07. März 1997 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Bestattung eines ….

Herr …, der unverheiratet und kinderlos war, hatte sich am 29. Juni 1996 in Hörnum auf Sylt das Leben genommen. Er hatte bis zum 31. Januar 1996 in Hamburg Sozialhilfe bezogen, danach hatte er gearbeitet (monatliches Nettoeinkommen nach Angaben des Klägers ca. 2.800,00 DM). Seine in Hamburg lebende Mutter bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.036,00 DM; weiteres ist über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt.

Als Freund und Generalbevollmächtigter des Herrn …, dessen Vollmacht mit dem Tode nicht erlöschen sollte (vgl. die Vollmachtsurkunde vom 12.11.1993), veranlaßte der Kläger dessen Bestattung am 04. Juli 1996 in Keitum/Sylt. Mit Schreiben vom 23. Juli 1996 („in meiner Eigenschaft als Bevollmächtigter zur Nachlaßpflege und -verwaltung”) beantragte er beim Amt Landschaft Sylt die Übernahme der Bestattungs- und Bestattungsfolgekosten in Höhe von insgesamt 8.337,50 DM (Rechnung des Beerdigungsinstituts: 4.247,50 DM + Grab- und Beerdigungsgebühren des Kirchenkreises Südtondern: 1.915,00 DM + 2.175,00 DM für 25jährige Grabpflege). Zur Begründung führte er aus, daß aus dem Nachlaß keine Mittel für die Beerdigung zur Verfügung stünden.

Den Antrag lehnte das Amt Landschaft Sylt als örtliche Ordnungsbehörde durch Bescheid vom 13. August 1996, für den Beklagten als örtlichen Träger der Sozialhilfe durch Bescheid vom 14. August 1996, ab. Es begründete den letzteren Bescheid damit, daß der Kläger zur Antragstellung nicht berechtigt sei, weil er weder Erbe des Herrn … noch ihm unterhaltsverpflichtet gewesen sei, und er außerdem den Antrag nicht – wie erforderlich – innerhalb einer angemessenen Frist (von ca. 14 Tagen) gestellt habe.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 14. August 1996 Widerspruch ein. Er vertrat den Standpunkt, daß Anspruchsinhaber der Verstorbene selbst sei, in dessen Auftrag und Vollmacht er die Bestattungskosten geltend mache. Die angeführte (Ausschluß-)Frist für die Antragstellung gebe es nicht.

Den Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 23. September 1996 – unter Vertiefung der im Ablehnungsbescheid angeführten Gründe – zurück.

Am 10. Oktober 1996 haben die „Nachlaßverwaltung und Rechtsnachfolger des …, vertreten durch … als Bevollmächtigten”, Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger zunächst sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, insbesondere hat er bezüglich der ihm vorgehaltenen Fristversäumung darauf verwiesen, daß er bereits unmittelbar vor der Bestattung Kontakt mit dem Amt Landschaft Sylt aufgenommen gehabt habe.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 14. August 1996 und 23. September 1996 zu verpflichten, die in seinem Antrag vom 23. Juli 1996 aufgeführten Kosten zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zunächst den Standpunkt vertreten, daß die Klage unzulässig sei: Es sei eine Klage des Herrn … anhängig gemacht worden, vertreten durch …. Da Herr … jedoch tot sei, könne er nicht mehr Partei sein. Herr … habe vor seinem Tod auch keinen Anspruch aus § 15 BSHG gehabt, den der Kläger nunmehr als sein Generalbevollmächtigter postmortal geltend machen könnte. Selbst wenn der Kläger jedoch erklären sollte, daß er eigene Ansprüche geltend machen wollte – mit einer solchen Parteiänderung wäre er, der Beklagte, einverstanden –, könnte die Klage aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen keinen Erfolg haben. Der Kläger habe ferner deshalb keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus § 15 BSHG, weil er die Kosten bisher nicht an das Bestattungsunternehmen gezahlt habe. Er sei auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig geworden und als solcher anspruchsberechtigt. Er berufe sich für sein Tätigwerden ja gerade auf eine Vollmacht des Herrn …, dessen Lebensgefährte er gewesen sei. Er müsse daher versuchen, seine Verpflichtungen, die er gegenüber dem Bestattungsunternehmen eingegangen sei, auf die Erben abzuwälzen oder sie gegenüber dem Nachlaß geltend zu machen. Die Forderung sei auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Abzusetzen sei zunächst das von der Krankenkasse geschuldete Sterbegeld in Höhe von 2.100,00 DM, das der Kläger an das Bestattungsunternehmen ...

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