(1) Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform[2] aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 14 erfüllt.

 

(2) § 13 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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