Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit einer Del-Ferro-Therapie im EU-Ausland bzw der Schweiz
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 S. 1 SGB V (juris: SGB 5) sind in Bezug auf eine Del-Ferro-Therapie nicht erfüllt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten der so genannten Del-Ferro-Therapie - einer Behandlung des Stotterns - in Amsterdam in Höhe von 1.795,00 EUR.
Der am 00.00.000 geborene Kläger litt seit dem vierten Lebensjahr unter extremem Stottern. Nach mehreren - erfolglosen - Therapien bei Logopäden beantragte er am 27.03.2012 die Übernahme der Kosten für einen zehntägigen Del-Ferro-Intensivkurs (Stottertherapie) in Höhe von 1.795,00 EUR am Del-Ferro-Institut in Amsterdam. Zur Begründung seines Antrags trug er vor, im Rahmen einer Informationsveranstaltung habe er es unter Anleitung der Therapeutin geschafft, nach langer Zeit wieder einmal einige Sätze stotterfrei zu sprechen. Das Therapeutenteam setze sich aus Atem-, Sprech- und Stimmlehrern, Therapeuten und Erfahrungskundlern zusammen.
Am 10.04.2012 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag telefonisch ab. Am selben Tag teilte sie dem Kläger schriftlich mit, dass die Leistung zwar grundsätzlich abgelehnt werde, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) aber nochmals eingeschaltet werde. Am 14.06.2012 teilte die Beklagte dem Kläger telefonisch mit, dass die Kosten für eine "Kasseler Stottertherapie" übernommen werden könnten; die Del-Ferro-Therapie werde aber in jedem Fall abgelehnt.
In einem Fragebogen der Beklagten berichtete die behandelnde Ärztin des Klägers, Dr. X., der Kläger habe in den vergangenen zwölf Monaten Krankengymnastik, Zwerchfellentspannungsübungen und Logopädie erhalten, jedoch ohne wesentliche Besserung und Erfolg in Bezug auf das Stottern. Vom 30.07. bis 08.08.2012 absolvierte der Kläger im Rahmen eines zehntägigen Intensivkurses eine Stottertherapie im Del-Ferro-Institut in Amsterdam. Hierfür bezahlte er 1.795,00 EUR.
In einem von der Beklagten veranlassten MDK-Gutachten vom 16.08.2012 verwies Dr. U. auf eine Grundsatzstellungnahme des MDK aus dem August 2004; die Del-Ferro-Therapie könne nicht empfohlen werden; trotz einer mehr als zehn Jahre andauernden kontinuierlichen Marktpräsenz des Del-Ferro-Instituts lägen bis zum heutigen Tage keine publizierten Evaluationsergebnisse vor, die Rückschlüsse auf die Effizienz der Stottertherapie nach Del-Ferro zulassen würden. Es handele sich bei der Del-Ferro-Therapie um eine neue Behandlungsmethode, zu der keine Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorlägen. Der MDK wies sodann darauf hin, dass in dem genannten Grundsatzgutachten die "Kasseler Stottertherapie" positiv bewertet worden sei; es bestünde damit eine Therapieoption, deren Erbringung als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation in Betracht käme.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Kostenübernahmeantrag durch Bescheid vom 04.09.2012 ab. Dagegen erhob der Kläger am 07.09.2012 Widerspruch. Er trug vor, dass auch Logopädie, die nach den Grundsätzen der Kasseler Stottertherapie erbracht worden sei, wie alle anderen Therapien erfolglos versucht worden sei. Mit der Del-Ferro-Therapie habe er durchschlagenden und anhaltenden Erfolg gehabt; bereits nach vier Stunden sei er stotterfrei gewesen und es auch geblieben. Er blühe auf und habe neue Lebensqualität.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.01.2013 zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien nicht erfüllt.
Dagegen hat der Kläger am 14.02.2013 Klage erhoben. Er wiederholt, dass die logopädische Behandlung über sechs Jahre ohne Erfolg geblieben sei. Erst die im Juli/August 2012 durchgeführte Behandlung im Del-Ferro-Institut in Amsterdam habe ihn vom Stottern geheilt. Er spreche fließend und ohne Hemmnisse. Der gelegentlich gegen die Del-Ferro-Therapie vorgebrachte Einwand, der Therapieerfolg halte nicht an, habe sich bei ihm nicht bestätigt. Zur Stützung seines Vortrags hat der Kläger eine CD über den Verlauf seiner Therapie im Del-Ferro-Institut sowie einen Artikel aus dem deutschen Ärzteblatt über das Stottern und seine Behandlung vorgelegt. Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruches nach § 13 Abs. 4 SGB V. Es komme nicht darauf an, dass die Leistung auch im Inland zu gewähren wäre. Denn § 13 Abs. 4 SGB V fordere lediglich einen zugelassenen Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU); dies treffe auf das Del-Ferro-Institut zu. Der Kläger behauptet, die Del-Ferro-Therapie sei in den Niederlanden und auch anderen europäischen Ländern anerkannt und werde von den Krankenkassen bezahlt. Diese Therapie sei eine spezielle Form der Stottertherapie, die sich fortlaufend mit steigender Erfolgsquote bewähre. Wenn sich der G-BA bi...