Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.04.2022; Aktenzeichen B 5 R 17/21 R)

BSG (Beschluss vom 31.03.2022; Aktenzeichen B 5 R 17/21 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Die Berufung wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 756,53 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Beklagte dem Kläger "aufstockende" Leistungen nach dem SGB II, die der Kläger während einer zu Lasten der Beklagten durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erbracht hat, zu erstatten hat.

Die Beklagte bewilligte der bei ihr Versicherten (V) auf ihren Antrag vom 17.06.2014 hin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. V bezog neben Arbeitslosengeld I seit 01.01.2015 vom Kläger "aufstockende" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 24.02.2015 bis 14.04.2015 gewährte die Beklagte V Übergangsgeld in Höhe von täglich 13,51 Euro. Dies entsprach der Höhe des zuvor täglich gezahlten Arbeitslosengeldes I.

Mit Schreiben vom 17.04.2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Erstattung von 673,17 Euro geltend, da er in dieser Höhe an V während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme "aufstockende" Leistungen nach dem SGB II gezahlt habe. Hierfür sei die Beklagte erstattungspflichtig, weil V Anspruch auf Übergangsgeld gehabt habe.

Mit Schreiben vom 08.05.2015 lehnte die Beklagte eine Erfüllung dieser Erstattungsforderung ab.

Mit seiner Klage vom 24.06.2015, eingegangen beim Sozialgericht Bayreuth am 25.06.2015, verfolgt der Kläger sein Begehr weiter.

Auf gerichtliche Anhörung hin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen, an den Kläger 756,53 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte sowie der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 19.03.2018 und 08.06.2018 zugestimmt haben.

Die gemäß §§ 51, 90, 92 SGG formgerecht erhobene Klage ist zulässig.

In der Sache ist sie aber unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch nach § 25 SGB II i. V. m. § 102 SGB X hat.

Nach § 25 SGB II erbringen die Träger der Leistungen nach dem SGB II die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter, wenn Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI haben Versicherte, die bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, Anspruch auf Übergangsgeld.

Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI erhalten Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II.

Nach § 3 Nr. 3a SGB VI in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung waren Personen in der Zeit, für die sie von den jeweiligen zuständigen Trägern nach dem SGB II oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger Arbeitslosengeld II bezogen, versicherungspflichtig. Dies galt für die Zeit ab 01.01.2007 nach § 3 Nr. 3a Buchstabe e SGB VI nicht, wenn sie bereits versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbstständig tätig waren, oder eine Leistung bezogen, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig waren.

Nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes wird ergänzend gezahltes Arbeitslosengeld II weder dem Wortlaut nach noch nach der teleologischen Auslegung weder von § 25 SGB II noch von § 20 SGB VI erfasst, da mit dem Ausdruck "unmittelbar vor Beginn der Leistungen" bzw. "zuvor" eine rentenrechtliche Anbindung gefordert wird, weil es gesetzlich, nicht gewollt ist, neben dem Anspruch auf Übergangsgeld...

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