Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Neuregelung der SGB-2-Regelleistungen für zusammenlebende kindererziehende Leistungsberechtigte und für jugendliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verfassungswidrig. Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens (EuFürsAbk) auf türkische Staatsbürger
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Überzeugung der 55. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12, 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende Erwachsene und für jugendliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise festgelegt worden.
2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe
3. Für den durch die Geschäftsanweisung SGB 2 Nr 8 vom 23.02.2012 der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten durch die Bundesregierung gemäß Art. 16 Buchst b EuFürsAbk erklärten Vorbehalt zur Anwendbarkeit des EuFürsAbk fehlt eine hinreichende Ermächtigung durch Parlamentsgesetz. Das EuFürsAbk bleibt daher als Spezialvorschrift vor § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB 2 für türkische Staatsbürger anwendbar.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Sind §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II (in der Fassung von Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) i.V.m. §§ 28a SGB XII (in der Fassung von Art 3 des Gesetzes vom 24. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Art 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) insoweit mit Art 1 Abs 1 GG i.V.m. Art 20 Abs 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, als die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende erwachsene hilfebedürftige Leistungsberechtigte für das Kalenderjahr 2011 auf einen Betrag von 328,00 EUR und für das Kalenderjahr 2012 durch die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2011 auf einen Betrag von 337,00 festgelegt wurden?
2. Sind §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II i.V.m. §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG sowie die RBSFV 2012 vom 17. Oktober 2011 (jeweils in der zu 1. genannten Fassung) insoweit mit Art 1 Abs 1 GG i.V.m. Art 20 Abs 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, als die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe für hilfebedürftige Leistungsberechtigte ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für die Kalenderjahre 2011 und 2012 durch die RBSFV 2012 vom 17. Oktober 2011 auf einen Betrag von 287,00 EUR festgelegt wurden?
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2012, wobei die Kläger davon ausgehen, dass die Regelungen der §§ 19 Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1, 2 und 4 SGB II über die Höhe der Regelbedarfe für kindererziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie jugendliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte von der Vollendung des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verfassungswidrig sind.
Die Kläger zu 1) und 2) wurden 1965 bzw 1972, der Kläger zu 3) im August 1995 geboren. Sie sind türkische Staatsangehörige türkischer Nationalität. Die Kläger verfügen jeweils über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG). Sie leben gemeinsam in einer Wohnung. Die Miete für die 81,83 m² große Wohnung betrug bis September 2011 einschließlich der Neben- und Heizkosten 677,39 EUR, seit Oktober 2011 insgesamt 707,62 EUR. Warmwasser wird mit dem Haushaltsstrom erzeugt. Eine Nebenkostenerstattung von 1,61 EUR wurde im Oktober 2011 verrechnet. Es handelt sich um eine Dienstwohnung, die an die Hauswarttätigkeit der Klägerin zu 2) für den Vermieter geknüpft ist. Der Lohn der Klägerin zu 2) aus dieser Tätigkeit wird gegen die Miete aufgerechnet.
Der Kläger zu 1) ist schwerbehindert mit einem GdB von 50 (Bescheid vom 08.05.2009). Er bezieht aufgrund des Bescheides der DRV Berlin-Brandenburg vom 23. August 2011 rückwirkend ab 1. September 2008, befristet bis 30. Juni 2013 eine Re...