Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Vertrag über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus aus dem Jahr 2005. Schiedsspruch des Bundesschiedsamtes zu Vergütungsregelungen für den Sachmittelbereich. Grundsatz der einheitlichen Vergütung

 

Orientierungssatz

1. Die vom Bundesschiedsamt in seinem Schiedsspruch getroffene Regelung zur Sachmittelvergütung für Krankenhäuser (§ 9 AOP-Vertrag 2005) ist sachgerecht: Aus den beschlossenen Regelungen ergibt sich insbesondere, dass das Gestaltungsrecht nicht einseitig wahrgenommen, sondern eine für alle Beteiligten vertretbare Kompromisslösung gefunden worden ist.

2. Aus dem Grundsatz, dass die Vergütung ambulanter Operationsleistungen bzw stationsersetzender Eingriffe für das Krankenhaus und die Vertragsärzte einheitlich auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä) erfolgen muss, folgt nicht, dass Krankenhäuser bei der Vergütung von Sachkosten, die im Zusammenhang mit ambulanten Operationen entstehen, einen Anspruch darauf haben, dass diese in der gleichen Weise vergütet werden, wie dies bei Vertragsärzten der Fall ist; insoweit ist eine Vergleichbarkeit von Vertragsärzten und Krankenhäusern nicht gegeben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.03.2014; Aktenzeichen B 1 KR 16/13 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen haben.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft den Schiedsspruch des Beklagten vom 18. März 2005, mit dem dieser Regelungen über Vergütungen u. a. von Sachmitteln im Zusammenhang mit ambulanten Operationen im Krankenhaus festgesetzt hat.

Nach Einführung des § 115 b Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) vereinbarten die Vertragspartner erstmals zum 1. April 1993 einen Vertrag über ambulantes Operieren im Krankenhaus (AOP-Vertrag 1993), der im November 2002 angepasst und von der Beigeladenen zu 7) zum 31. Dezember 2003 gekündigt wurde. Danach kam es mit Wirkung zum 1. April 2004 zu einer neuen Vereinbarung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen kündigten u. a. den AOP-Vertrag außerordentlich zum 31. Dezember 2004 und hilfsweise zum 30. Juni 2005. In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten unter Vorlage von eigenen Vertragsentwürfen, konnten jedoch nicht in allen Positionen, wie z. B. bei den Vergütungsregelungen im Sachmittelbereich, eine Annäherung erzielen. Die Klägerin rief daher mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 unter Beifügung eines Entwurfs zu dem sog. Grundvertrag zu § 115 b Abs. 1 Satz 1 Ziffern 1 und 2 SGB V den Beklagten an und beantragte die Festsetzung des Entwurfs als zwischen den Vertragsparteien geschlossener Vertrag. Der Vertragsentwurf sah die Anpassung der Vergütungsregelungen für Sachmittel in Anlehnung an die diesbezüglichen Regelungen im vertragsärztlichen Bereich vor. Zur Konkretisierung des Abrechnungsverfahrens sollten die Landesverbände der Kostenträger und die Landeskrankenhausgesellschaften in Analogie zum vertragsärztlichen Bereich die Möglichkeit erhalten, entsprechende zweiseitige Vereinbarungen auf Landesebene zu treffen.

Die Beigeladenen zu 1) bis 7) traten dem Vorschlag entgegen, da im Krankenhaus geringere Kosten für Sachmittel anfielen und dies zu berücksichtigen sei. In einer ersten mündlichen Verhandlung am 10. März 2005 verständigten sich die Vertragspartner darauf, für die streitigen Bereiche, u. a. Sachmittelvergütung, entsprechende weitere Regelungsvorschläge einzureichen. In der weiteren Sitzung des Beklagten am 18. März 2005 legten die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Beigeladene zu 1) neue Entwürfe vom 17. März 2005 für einen AOP-Vertrag vor und verhandelten u. a. auch erneut über die Vergütung der Sachmittel. Der Beklagte setzte, nachdem die Klägerin auf einen Abschluss des Verfahrens gedrängt hatte, in seiner Sitzung am 18. März 2005 den am 1. April 2005 in Kraft getretenen AOP-Vertrag fest und folgte dabei weitgehend dem Vertragsentwurf der Spitzenverbände der Krankenkassen. Bei der Regelung in § 9 kam es zu Modifikationen. Die Regelung hat folgenden Inhalt:

§ 9 (Sachmittelvergütung - Arzneimittel, Verbandmittel, Heilmittel, Verbrauchsmaterialien)

1. Die Kosten des Praxisbedarfs sind mit den ärztlichen Leistungen des EBM vergütet und werden vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt.

2. Sachkosten, die im Krankenhaus im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen dieses Vertrags entstehen und die

- nicht mit den ärztlichen Leistungen (Praxisbedarf),

- nicht mit den vertraglich vereinbarten Sachkostenpauschalen des Kapitels 40 des EBM,

- nicht mit den Vereinbarungen gemäß Abs. 3 und Abs. 4

abgeholten sind, werden durch einen pauschalen Zuschlag auf die gesamte Honorarsumme in Höhe von 7,0 % vergütet.

3. Nachfolgende Sachkosten werden zusätzlich zu der Vereinbarung in Abs. 2 nach Einzelaufwand erstattet, soweit sie den Betrag von 15,00 € im Einzelfall überschreiten:

- im Körper verbleibende Implantate

- Röntgenkontrastmittel

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