Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Leistungen für Unterkunft und Heizung oder Wohnungsbeschaffungs- bzw Umzugskosten. Berücksichtigung von Doppelmietzahlungen bei Umzug als Überschneidungskosten nur bei Unvermeidbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Übernahme der Miete der bisherigen Wohnung neben der Miete für die neue Wohnung kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die "Überschneidungskosten" unvermeidlich waren.
2. Eine von einem Mitarbeiter des JobCenters erteilte mündliche Aufforderung, schnellstmöglich umzuziehen, befreit den Leistungsempfänger nicht von der Obliegenheit zu wirtschaftlichem Verhalten. Auch in diesem Fall ist er gehalten, unnötige Kosten und insbesondere die Entstehung sog "Doppelmieten" möglichst zu vermeiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten, mit dem dieser die Übernahme von doppelten Mietaufwendungen für die Monate April und Mai 2009 ablehnte.
Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug des Beklagten. Im August 1997 bezog der Kläger gemeinsam mit seiner Frau und zwei Söhnen eine Wohnung in der B…straße in B…. In Ziff. 3 des Mietvertrags war vereinbart, dass eine Kündigung spätestens am 3. eines Monats erfolgen musste, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden. Nach Auszug eines Sohnes des Klägers wies eine Mitarbeiterin des Beklagten den Kläger darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft zu hoch seien und er umziehen müsse. Eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung erteilte der Beklagte nicht. Auf die darauf am 01.02.2009 vom Kläger beantragte Zusicherung zum Umzug in die Wohnung S…straße/G… Straße erteilte der Beklagte am 17.02.2009 eine entsprechende Zusicherung. Am 25.02.2009 unterzeichnete der Kläger den Mietvertrag über die Wohnung S…straße/G… Straße; das Mietverhältnis begann am 01.03.2009. Am selben Tag beantragte er beim Beklagten die Übernahme von Umzugskosten und Kosten doppelter Mietzahlung sowie die Gewährung eines Darlehens für die zu leistende Mietkaution. Ebenfalls am 25.05.2009 kündigte er die Wohnung B… Dorfstraße.
Mit Bescheid vom 02.03.2009 lehnte der Beklagte die Übernahme von Renovierungskosten und Doppelmiete ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch von April 2009. Im Rahmen des Widerspruchverfahrens machte der Kläger neben der Übernahme von Doppelmieten als Umzugskosten 140 € für die Beköstigung von 7 Bekannten, 150 € für ein Mietfahrzeug incl. Sprit, 36,80 € für Umzugskartons, 26 € für einen Nachschlüssel und jeweils 500 € Renovierungskosten für die alte Wohnung und die neue Wohnung geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die zuständige Leistungsabteilung habe keine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II zur Übernahme der geltend gemachten Kosten erteilt. Hinsichtlich der Doppelmieten sei kein wichtiger Grund erkennbar; der Kläger habe zur Vermeidung der Doppelmiete die Kündigung zu einem passenden Zeitpunkt aussprechen können.
Mit weiterem Bescheid vom 21.07.2009 übernahm der Beklagte sodann die Kosten für ein Fahrzeug sowie für Umzugskartons und Umzugshelfer in Höhe von insges. 269,90 €. Weiterhin übernahm er die Mietkosten für die Wohnung B…straße für März 2009.
Mit der am 04.08.2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Übernahme der Mietkosten für die Wohnung B…straße für die Monate April und Mai 2009. Er macht geltend, Beendigungs- und Beginnzeitpunkt des neuen Mietvertrags hätten nicht passgenau aufeinander abgestimmt werden können, ohne Obdachlosigkeit nach Kündigung der bisherigen Wohnung ohne neuen Mietvertrag befürchten zu müssen. Die vom Beklagten erteilte Zusicherung für die Wohnung S…straße sei dem Kläger erst am 20.02.2009 zugegangen. Erst an diesem Tag habe er frühestens die alte Wohnung kündigen können. Infolgedessen seien mindestens die doppelten Mieten für März bis Mai unvermeidlich gewesen. Er habe auch versucht, den Vermieter der Wohnung B…straße telefonisch zu erreichen, um eine frühere Beendigung des Mietverhältnisses zu erreichen; der Vermieter sei jedoch nicht erreichbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2009 insoweit aufzuheben, als dieser die Übernahme der Miete für die Wohnung B…straße für die Monate April und Mai 2009 ablehnt und den Beklagten zu verurteilen, die Miete für die Wohnung B…straße für die Monate April und Mai 2009 in Höhe von 668,97 € pro Monat zu übernehmen;
hilfsweise, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Zahlung von Doppelmieten sei nicht unvermeidlich gewesen. Es sei nicht plausibel, wieso dem Kläger eine rechtzeitige Kündigung zur Vermeidung von Doppelmieten nicht möglich gewesen sein soll. Keinesfalls würden Doppe...