Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Leistungsausschluss für Auszubildende. Berufsausbildungsbeihilfe. abstrakte Förderungsfähigkeit. keine ergänzende Sozialhilfe. Grundsicherung für Arbeitsuchende. kein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten. keine planwidrige Regelungslücke. besonderer Härtefall
Leitsatz (amtlich)
Geduldete Ausländer, die nach dem sog Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (AMStgG) vom 20.12.2008 Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe nach dem SGB 12. § 22 Abs 7 SGB 2, der in bestimmten Fällen einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten vorsieht, findet auf sie keine Anwendung. Eine entsprechende Regelung findet sich im SGB 12 nicht. Diese Lücke kann auch nicht im Wege einer Analogie geschlossen werden.
Orientierungssatz
Ein besonderer Härtefall iS von § 22 Abs 1 S 2 SGB 12 liegt vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen (vgl BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 zu § 26 Abs 2 BSHG und BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R zu § 7 Abs 5 SGB 2).
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Dem Antragsteller wird für das Antragsverfahren rückwirkend Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. A. bewilligt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin trotz einer kürzlich begonnenen Berufsausbildung Leistungen.
Der 1987 in Syrien geborene Antragsteller reiste wohl 2002 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik ein. Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens wird er von der Ausländerbehörde A-Stadt geduldet. Seit dem 01.01.2007 erhielt der Antragsteller Leistungen entsprechend der Sozialhilfe nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von zuletzt 656,00 Euro monatlich.
Unter entsprechender Verlängerung der Duldung trat der Antragsteller am 01.02.2009 eine Ausbildung zum AAA. an, woraufhin das Amt für Soziale Dienste - Sozialzentrum T. - die Leistungen mit Bescheid vom 26.01.2009 mit Ablauf des Monats Februar 2009 mit der Begründung einstellte, die Ausbildung des Antragstellers sei dem Grunde nach nach dem BAföG bzw. nach dem SGB III förderungsfähig, so dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Der Antragsteller erhält als Ausbildungsvergütung 329,20 Euro netto im Monat.
Mit Schreiben vom 05.03.2009 wandte sich der Antragsteller erneut an das Sozialzentrum und wies darauf hin, dass ihm die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 12.02.2009 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Höhe von 262,00 Euro monatlich bewilligt habe. Zur Deckung des monatlichen Fehlbedarfs sei er von der Bundesagentur auf die Möglichkeit verwiesen worden, bei der Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) einen Zuschuss zu den Miet- und Heizkosten nach § 22 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen. Dort sei ihm allerdings erklärt worden, er sei nach dem SGB II nicht leistungsberechtigt, weil er zum Personenkreis des AsylbLG zähle. Aus diesem Grund bitte er die Antragsgegnerin unter Anerkennung eines besonderen Härtefalles um die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Bescheid vom 13.03.2009 lehnte das Amt für Soziale Dienste eine entsprechende Leistungsgewährung mit der Begründung ab, das Vorliegen eines besonderen Härtefalles könne nicht angenommen werden. Insbesondere liege nicht alleine deswegen eine besondere Härte vor, weil die BAföG bzw. BAB-Leistungen nicht den sozialhilferechtlichen Bedarf deckten.
Mit Schreiben vom 27.03.2009 legte der inzwischen anwaltlich vertretene Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid vom 13.03.2009 Widerspruch ein. Er erhalte aufgrund des zum 01.01.2009 neu eingefügten § 63 Abs. 2a SGB III als geduldeter Ausländer Berufsausbildungsbeihilfe. Allerdings komme er nicht in den Genuss des Unterkunftskostenzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II. Um die gesetzliche Neuregelung im Rahmen des SGB III nicht zu konterkarieren und Ausländer mit Duldungsstatus nicht zu diskriminieren, liege ein besonderer Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nunmehr immer dann vor, wenn ein geduldeter Ausländer in Ausbildung trotz Bezuges von BAB seinen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht decken könne. Aus diesem Grund habe er gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf eine monatliche Beihilfe in Höhe von 65,00 Euro (656,00 Euro Regelbedarf abzüglich 591,00 Euro Ausbildungsvergütung und BAB).
Am 31.03.2009 hat der Antragsteller zudem den vorliegenden Eilantrag gestellt.
Er beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig bis zum rechtskräftige...