Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Der 1961 geborene Kläger beantragte am 30. September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 16. November 2005 forderte der Beklagte den Kläger zur Bearbeitung seines Fortzahlungsantrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II auf, weitere Unterlagen vorzulegen. Dem Kläger wurde hierzu eine Frist bis zum 23. November 2005 gewährt.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2005, bei dem Beklagten eingegangen am 23. November 2005, Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2005 als unzulässig verworfen wurde.
Mit Bescheid vom 25. November 2005 versagte der Beklagte die beantragten Leistungen ab dem 01. Oktober 2005. Die mit Schreiben vom 16. November 2005 angeforderten Unterlagen und Nachweise seien trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt worden. Der Bescheid wurde dem Kläger per Zustellungsurkunde am 29. November 2005 zugestellt. Er enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Der Widerspruch sei schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Stelle einzulegen.
Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen S 19 AS 321/05 ER geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens reichte der Kläger ein auf den 13. Dezember 2005 datiertes Schreiben ein, welches ausweislich des auf dem Schreiben befindlichen Eingangsstempels am 04. Januar 2006 bei Gericht einging. Er führte dort aus, dass nach zwischenzeitlichem Erlass des Versagungsbescheides vom 25. November 2005 „in vorliegender Sache vorsorglich nunmehr rechtsgemäß auch Klage erhoben“ werde.
Der Beklagte erließ daraufhin am 09. Februar 2006 einen Widerspruchsbescheid, mit welchem der so verstandene Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. November 2005 als unzulässig verworfen wurde. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs habe am 30. November 2005 begonnen und am 29. Dezember 2005 geendet. Da der Widerspruch erst am 04. Januar 2006 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangen sei, sei zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs bereits abgelaufen.
Mit der am 10. März 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel fort. Zur Begründung trägt er vor, dass gegen den Versagungsbescheid des Beklagten durch das Schreiben des Klägers vom 13. Dezember 2005 an das Sozialgericht Darmstadt fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei. Dieses Schreiben habe er vor den Weihnachtsfeiertagen persönlich beim Sozialgericht in den Fristenbriefkasten eingeworfen. Auch aus dem Verhalten des damaligen vorsitzenden Richters gehe hervor, dass das fragliche Schreiben spätestens am 27. Dezember 2005 vorgelegen habe und somit keinesfalls erst am 04. Januar 2006 bei Gericht eingegangen sei. Ungeachtet dessen sei aufgrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung die Monatsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Der Beklagte habe sich für eine förmliche Zustellung des Versagungsbescheids gegen Zustellungsurkunde entschieden. In solchen Fällen sei es erforderlich, in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Zeitpunkt der Zustellung abzustellen und nicht den ungenauen und missverständlichen Begriff der Bekanntgabe, auf welchen der Beklagte vorliegend abgestellt habe, zu wählen. Aus diesem Grund sei die Jahresfrist anzuwenden, welche von ihm in jedem Fall eingehalten worden sei. Schließlich sei der Versagungsbescheid rechtswidrig.
Der Kläger beantragt schriftlich,
1. den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlichen Höhe für die Zeit ab dem 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 zu bewilligen,
2. das Schreiben vom 16. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er stützt sich im Wesentlichen auf seine Darlegungen in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2017 auch in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger mit Zustellungsurkunde vom 17. Juni 2017 und sein Prozessbevollmächtigter mit Empfangsbekenntnis vom 14. Juni 2017 über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und in de...