Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets. Abschluss einer Zielvereinbarung als Leistungsvoraussetzung
Orientierungssatz
Die Gewährung von Leistungen zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets im Rahmen der Sozialhilfeleistungen setzt den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung voraus. Wurde eine solche Zielvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger noch nicht abgeschlossen, scheidet die Leistungsgewährung als persönliches Budget aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten im notwendigen Umfang zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) und von Leistungen anderer Träger in Form eines persönlichen Budgets.
Die im Jahr 1957 geborene Klägerin erhält Erwerbsunfähigkeitsrente und bezieht ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für sie wurde durch Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 17.07.2013 ein Grad der Behinderung von 100 nebst den Nachteilsausgleichen “G„, “aG„ und “B„ festgestellt. Sie ist seitens der Pflegekasse mittlerweile in die Pflegestufe II eingestuft worden.
Der Klägerin waren in der Vergangenheit bereits mehrfach Leistungen der Hilfe zur Pflege für selbstorganisierte Pflegepersonen bewilligt worden, hier maßgeblich zunächst durch Bescheid vom 08.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2012 im Umfang von 75 Minuten täglich für Grundpflege und 103 Minuten täglich für hauswirtschaftliche Versorgung. Durch Bescheid vom 07.09.2012 wurden die Leistungen dem Umfang nach an ein neues Pflegegutachten angepasst.
Am 24.05.2012 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen als persönliches Budget. Sie fügte einen von ihr selbst unterschriebenen Entwurf einer Zielvereinbarung bei, in dem unter Punkt 1 als Ziele des Budgets die Gewährleistung von Mobilität, der häuslichen Pflege und der Assistenz zur Bewältigung des Alltags ausgewiesen werden. Durch das Budget sollten danach Leistungen des Sozialhilfeträgers für Haushaltsführung, Freizeitgestaltung und Mobilität sowie die Leistungen der Pflegekasse für häusliche Pflege sowie für den Verbrauch bestimmter Hilfsmittel umfasst sein. Unter Punkt 2 heißt es weiter:
“Für die Verwendung des Teilbudgets des Sozialhilfeträgers sind keine Nachweise zu erbringen. Es kann von Frau A. nach eigenen Wünschen zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden. Die Zielerreichung wird in einem Gespräch im Rahmen der halbjährlich stattfindenden Budgetkonferenz überprüft (vgl. 3.). (…)„
Bereits mit E-Mail vom 25.05.2012 teilte der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die vorgelegte Zielvereinbarung schon deshalb nicht akzeptiert werden könne, da danach keine Nachweise über die Mittelverwendung vorzulegen seien. Zudem seien auch die Ziele nicht ausführlich genug beschrieben. Er bitte daher um eine ausführliche Antragsbegründung. Der Beklagte werde dann unter Hinzuziehung der Klägerin und des Bevollmächtigten eine Zielvereinbarung erstellen.
Mit Schreiben vom 06.06.2012 legte der Bevollmächtigte einen modifizierten Entwurf einer Zielvereinbarung vor. Danach sollten im Budget Bedarfe für Haushaltshilfe im Umfang von drei Stunden täglich zu je 8 €, für den Besuch von Veranstaltungen in der Freizeit i.H.v. 50 € monatlich, für Telefon- und Internetkosten i.H.v. 20 € monatlich, für den Betrieb und Unterhalt eines Kraftfahrzeuges i.H.v. 50 € monatlich, für Medikamente i.H.v. 293,50 € monatlich sowie für Verwaltungskosten i.H.v. 300 € jährlich Berücksichtigung finden. Hierauf entgegnete der zuständige Sachbearbeiter mit Schreiben vom 23.07.2012, auch diese Zielvereinbarung könne nicht akzeptiert werden, da hierin bereits durch Bescheid abgelehnte und zudem auch nicht budgetfähige Leistungen genannt seien und auch Ausführungen zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen fehlten.
In der Folge kam es am 23.08.2012 zu einer persönlichen Vorsprache des Bevollmächtigten der Klägerin beim Beklagten. Hierbei wurde ihm mitgeteilt, dass die Erbringung weiterer Leistungen als die bislang bewilligte Hilfe zu Pflege auch im Wege des persönlichen Budgets nicht möglich sei. Ein persönliches Budget sei hier sinnlos, da die Klägerin bereits eine Kostenzusage für die Fremdpflegekosten habe und auch im Rahmen der normalen Leistungsgewährung die monatliche Gewährung einer Pauschale (“ca. nach einem halben Jahr, wenn regelhaft Quittungen vorgelegt würden„) möglich sei.
In der Folgezeit fanden zwischen den Beteiligten schriftliche Verhandlungen über die Art der Erbringung der bereits bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege statt, die jedoch nicht erfolgreich waren. Durch Schreiben vom 26.10.2012 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten insbesondere mit, dass ein Nachweis des zweckgerechten Einsatze...