Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit für die Wissenschaftsstadt A-Stadt (im Weiteren die Beigeladene).
Der 1960 geborene Kläger betrieb im Auftrag der Beigeladenen mit einem Kollegen (Herrn C.) die Fahrradstation im A-Städter Hauptbahnhof. Vorher war der Kläger und sein Kollege nebst einer weiteren Vollzeitkraft in der gleichen Tätigkeit als Arbeitnehmer für den Internationalen Bund sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Für die streitgegenständliche Tätigkeit bezog der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2008 einen Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit Darmstadt. Der Kläger ging jedenfalls seit dem Jahre 2008 nebenberuflich einer geringfügigen Beschäftigung im Umfang von drei bis vier Stunden in der Woche in der Bäckerei „E.“ nach.
Er beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.09.2016 einen Antrag auf Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Als Anlage reichte er eine beim Arbeitsgericht Darmstadt eingereichte Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ein. Die Firma A.-C. schloss am 29. / 31.12.2004 mit der Beigeladenen einen Vertrag, dessen Gegenstand nach Ziffer 1 die Betreuung der Fahrradstation im A-städter Hauptbahnhof ab dem 01.01.2005 war. Diese wurde von der Deutschen Bahn an die Beigeladene vermietet. Der Vertrag wurde für den Zeitraum von zwei Jahren geschlossen und verlängerte sich jeweils ohne Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten um zwei Jahre. Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund blieb unberührt. Nach Ziffer 2 waren die erforderlichen behördlichen Berechtigungen vom Auftragnehmer selbst einzuholen. Nach Ziffer 3 trage der Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht für die Fahrradstation, hafte für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages und stelle die Beigeladenen von Ansprüchen Dritter frei. Es werde der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen, die auch das Diebstahlsrisiko abdecke. Das Fahrradparkhaus sei von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und Feiertage von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr offen zu halten (Ziffer 4). Bei Verhinderung des Auftragnehmers sei dieser berechtigt mit Zustimmung der Beigeladenen den Auftrag auf seine Kosten von einem geeigneten Dritten durchführen zu lassen (Ziffer 5). Nach Ziffer 6 nahmen die Firma dort festgelegte Parkgebühren für die Beigeladene ein, erstellten die monatliche Abrechnung und zahlten die Beiträge monatlich bei deren Stadtkasse ein. Es wurde ein Pauschalpreis von 3.000,-€ zuzüglich Umsatzsteuer nach monatlicher Rechnung vereinbart. Die Beigeladene hatte nach Eingang der Rechnung diesen Betrag innerhalb einer Woche zu zahlen (Ziffer 7). Die Kosten für die Anmietung des ehemaligen Fahrradladens, Telefon- und Internetkosten hatte die Beigeladene außer den privaten Telefonkosten zu tragen. Die Wartungskosten für den Kassenautomaten, die Videoüberwachungsanlage sowie sämtliche Reparaturkosten übernahm ebenfalls die Beigeladene. Die Auftragnehmer konnten die Räume in Absprache mit dem Liegenschaftsamt nutzen (Ziffer 8). Ziffer 9 betraf eine Regelung zum Inventar, während Ziffer 10 grundsätzlich die Geltung der Schriftform für Änderungen und Ergänzungen sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistung und der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches anordnete. Nach Ziffer 11 waren alle Investitionen, die der Auftragnehmer in Absprache mit der Beigeladenen tätigte, im Falle einer ordentlichen Kündigung durch die Beigeladene, zu erstatten, wobei eine jährliche 10 %-ige Abschreibung zu Grunde zu legen war. Ab Januar 2007 erhöhte sich das Entgelt auf 3.200,-€ monatlich.
In der Fahrradstation hing die „Benutzungsordnung - Einstellbedingungen“ (im Weiteren BN) aus; auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Danach dient die Fahrradstation dem ordnungsgemäßen Abstellen der Fahrräder gegen Entgelt. Nach § 3 BN erfolgte die Benutzung der Radstation auf eigene Gefahr des Benutzers. Beim Vertreten und Verlassen habe dieser die erforderliche Sorgfalt zu beachten, auch dann, wenn ihm das Personal mit Hinweisen behilflich war. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals war Folge zu leisten. Nach § 8 BN müssen Schäden vor Verlassen der Radstation (unter Vorzeigen des Tickets) beim Personal geltend gemacht werden und schriftlich festgehalten werden. Im Nachhinein können diese nicht anerkannt werden. Sofern die entstandenen Schäden nicht sofort vom Personal behoben werden können, sei die Schadenshöhe unverzüglich durch Vorlage der Reparaturrechnung nachzuweisen.
Zu den Tätigkeiten des Klägers gehörten das Auf- und Abschließen der gesamten Fahrradstation und die ständige Anwesenheit während der Öffnungszeiten, um den ordnungsgemäßen Ablauf in der Fahrradstation zu gewährleisten.
Über das Vermögen des Klägers wurde 2012 ein erstes Insolven...