Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2008, mit welchem die Leistungen für den Antragsteller zu 3) um 111,00 Euro monatlich für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 wegen Nichterscheinens zu dem Termin am 31.01.2008 abgesenkt werden, wird angeordnet. Außerdem wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2008, mit welchem die verbleibende Leistungshöhe geregelt wird, insoweit angeordnet, als er die Leistungshöhe gegenüber dem zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid vom 04.02.2008 um 111,00 Euro absenkt. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 19.03.2008 abgelehnt. Die Antragsgegnerin erstattet ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3). Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe, die Zahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Vornahme einer Einbehaltung sowie die Übernahme einer Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe von 410,48 Euro und von Mietrückständen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1.026,15 Euro und wenden sich zugleich gegen die Absenkung von Leistungen durch vier Bescheide vom 19.03.2008.
Der 1949 geborene Antragsteller zu 1) und die 1957 geborene Antragstellerin zu 2) sind verheiratet und Eltern des 1987 geborenen Antragstellers zu 3). Die Antragsteller beziehen seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 100 qm. Die monatliche Miete beläuft sich ohne Heizkosten auf 650,00 Euro; bis Januar 2008 betrug sie 625,00 Euro. Mit Schreiben vom 17.01.2005 wurden die Antragsteller von der Antragsgegnerin zum Umzug zum Zweck der Senkung der Kosten der Unterkunft aufgefordert. Da die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Aufwendungen für diese Unterkunft nicht angemessen sind, zahlt sie seit 01.08.2005 monatlich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 410,00 Euro.
Mit Bescheid vom 18.01.2008 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2008 in Höhe von monatlich insgesamt 1.312,00 Euro und berücksichtigte dabei wiederum Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 410,00 Euro.
Mit Bescheid vom 04.02.2008 senkte die Antragsgegnerin die Leistungen für die Antragstellerin zu 2) um 31,00 Euro bzw. 10 % der Regelleistung monatlich für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 31.05.2008 mit der Begründung ab, die Antragstellerin zu 2) habe einen Termin bei der pro Arbeit gGmbH am 15.01.2008 nicht wahrgenommen. Aufgrund dieser Absenkung erließ die Antragsgegnerin am selben Tag auch einen Änderungsbescheid zum Bewilligungsbescheid vom 18.01.2008.
Am 31.01.2008 legten die Antragsteller eine Abrechnung des Vermieters vor und beantragten deren Übernahme durch die Antragsgegnerin. Die Abrechnung wies für das Jahr 2007 einen Nachzahlungsbetrag für Nebenkosten von 410,48 Euro sowie für rückständige Miete für 2005 und 2006 in Höhe von 662,75 Euro, Nebenkosten für 2006 in Höhe von 245,35 Euro und Zinsen in Höhe von 118,05 Euro, insgesamt 1.436,63 Euro aus. Mit Bescheid vom 04.02.2008 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Abrechnung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten für die Wohnung seien nicht angemessen. Für die Nebenkostennachforderung des Jahres 2006 sei bereits am 25.01.2007 ein Darlehen in Höhe von 245,35 Euro bewilligt worden. Die Antragsgegnerin forderte die Antragsteller auf, sich um eine angemessene Wohnung zu bemühen und fügte Wohnungsanzeigen aus der Internet-Ausgabe des Mindener Tagblatts bei. Gegen den Bescheid vom 04.02.2008 legten die Antragsteller am 19.02.2008 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 19.03.2008 senkte die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung die Leistungen für die Antragstellerin zu 2) um 62,00 Euro bzw. 20 % der Regelleistung monatlich für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 mit der Begründung ab, die Antragstellerin zu 2) habe einen Termin bei der pro Arbeit gGmbH am 27.02.2008 nicht wahrgenommen.
Mit weiterem Bescheid vom 19.03.2008 senkte die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung die Leistungen für den Antragsteller zu 3) um 111,00 Euro bzw. 40 % der Regelleistung monatlich für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 mit der Begründung ab, der Antragsteller zu 3) habe einen Termin bei der pro Arbeit gGmbH am 31.01.2008 nicht wahrgenommen.
Ebenfalls mit Bescheid vom 19.03.2008 senkte die Antragsgegnerin die Leistungen für den Antragsteller zu 3) nach vorheriger Anhörung um 278,00 Euro monatlich für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 ab und beschränkte das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller zu 3) habe sic...