Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 70.270,44 EUR streitig.

Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen.

Auf Veranlassung der Stadt H - Fachbereich Ordnung - führte das Hauptzollamt C in den Jahren 2010 bis 2012 beim Kläger Ermittlungen über die Verletzung der Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) durch und informierte die Beklage über das Ergebnis der Ermittlungen.

Am 14.07.2010 überprüfte das Hauptzollamt C eine Baustelle auf der X-Straße 4 in C. Dort wurden 9 lettische und litauische Staatsangehörige angetroffen, die angaben, für den Kläger zu arbeiten.

Das Hauptzollamt C hat zahlreiche Personen vernommen, u. a. Herrn B W am 13.10.2010. Bezüglich seiner Aussage und der Aussagen weiterer dort angetroffener Personen wird auf Bl 25 bis 29 sowie Bl. 134 bis 237 der Verwaltungsakten Bezug genommen. In ihren Zeugenaussagen beurteilten sich die vom Hauptzollamt vernommenen Personen überwiegend selbst als Arbeitnehmer.

Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 28.10.2011, wobei die Beklagte davon ausging, dass es sich bei den tätigen Personen nicht um Subunternehmer, sondern um abhängig Beschäftigte handelte, erließ die Beklagte den streitigen Betriebsprüfungsbescheid vom 09.12.2011, mit dem sie eine Nachforderung in Höhe von 70.270,44 EUR gegen den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.10.2010 geltend machte, mit der Begründung, dass er abhängige Arbeitnehmer beschäftigt gehabt habe. Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich nicht um Subunternehmer handele und Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen bestehe. Deswegen würden die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nacherhoben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, der Sachverhalt erfülle nicht die Voraussetzungen der Scheinselbständigkeit. Es fehle an einer Abhängigkeit der betroffenen Mitarbeiter, vielmehr seien diese als Subunternehmer anzusehen. Vor der Gewerbeanmeldung für die ausländischen Mitarbeiter sei das Ordnungsamt der Stadt H kontaktiert worden; auch mit dem zuständigen Finanzamt sei gesprochen worden und dies habe keine Bedenken gegen das Geschäftsmodell geäußert. Auch aus den Zeugenaussagen ergäbe sich nicht der Hinweis auf eine Scheinselbständigkeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte führte aus, dass die in den Berechnungsunterlagen benannten Personen nicht als selbständige Unternehmer tätig gewesen seien. Sie hätten nicht über einen eigenen Betrieb mit einer eigenen Arbeitsorganisation verfügt. Zur Durchführung der übernommenen Aufträge seien sie vielmehr in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert gewesen und hätten auch insoweit dem Weisungsrecht des Klägers unterlegen. Im Übrigen wird auf die umfangreiche Begründung im Widerspruchsbescheid vom 19.06.2013 Bezug genommen.

Der Kläger hat am 25.07.2013 Klage beim Sozialgericht Detmold erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die für ihn tätigen Personen Unternehmer gewesen seien und keine abhängigen Arbeitnehmer. Er weist ferner darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft C das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 17.12.2012 gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt habe. Zudem sei kein Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt worden. Auch das Finanzamt habe keine Steuern geltend gemacht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich bereits aus den Zeugenvernehmungen ergäbe, dass die Arbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden hätten.

Bei Zweifeln über die tatsächliche Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit sowie der entsprechenden Beitragsberechnung bzw. -abführung sei der Arbeitgeber gehalten, die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung um Hilfe zu bitten, um in jedem Fall eine zeitgemäße Beitragsberechnung und Beitragsabführung sicherzustellen. Der Kläger habe jedoch nicht die maßgeblichen Stellen befragt, sondern sich darauf verlassen, dass die betroffenen Auftragnehmer Gewerbe- und Steueranmeldungen vorgenommen hätten. Nur auf Grund eines Gewerbescheines werde eine damit in Verbindung stehende Tätigkeit nicht automatisch zu einer Selbständigkeit im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Forderung sei hinreichend bestimmt, da die Personen, die betroffen seien, im Beitragsbescheid ausdrücklich erwähnt seien.

Die Einstellung des Strafverfahrens könne keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren haben.

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug gen...

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