Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Unfallversicherungsschutz bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Unfall während einer medizinischen Behandlung als versichertes Ereignis
Orientierungssatz
Bei einem Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtungen unterfallen Unfallereignisse, die unmittelbar infolge von Behandlungsmaßnahmen des medizinischen Personals entstehen, nicht dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (hier: Sturz im Rahmen einer Therapieanwendung).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen eines während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme erlittenen Unfalles; maßgebend ist dabei, ob die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 a des 7. Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII- unter Unfallversicherungsschutz stand.
Die am 00.00.1938 geborene Klägerin, seit 1992 berentet, befand sich nach knieendoprothetischer Versorgung links am 23.05.2005 seit dem 08.06.2005 in Kostenträgerschaft der C BKK in stationärer Anschlussheilbehandlung in der Klinik E in C1. Sie verunfallte am 22.06.2005 im Rahmen einer Therapieanwendung im sog. "Hydrojet"; bei diesem handelt es sich um ein bettartiges, ca. 50 cm hohes Massagegerät. Nach Durchführung der Behandlung rutschte die auf der Kante der Massageliege sitzende Klägerin mit ihren Füßen auf dem Boden weg, glitt entlang der Wand der Liege zu Boden und fiel auf das Gesäß; unmittelbar danach verspürte sie angabegemäß Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels, welche nachfolgend als linksseitige Oberschenkelfraktur diagnostiziert wurden. Die Klägerin machte für dieses Sturzereignis ihre Therapeutin dahingehend verantwortlich, sie habe sie in einem Ruck hochgezogen, so dass sie, da sie noch keine Schuhe angezogen hatte, ausrutschte und stürzte, und strengte sowohl gegen diese als auch den Klinikträger und deren Haftpflichtversicherung ein zivilgerichtliches Schadensersatzverfahren (Landgericht Paderborn -Az.: 3 O 79/06- Oberlandesgericht Hamm -Az.: 17 U 11/07) an.
Mit Bescheid vom 22.08.2005 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche mit der Begründung ab, zu dem durch § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII abgesicherten Risiko zählten nicht etwaige falsche oder unterlassene Maßnahmen des Pflegepersonals; wesentliche Ursache für die Annahme von Versicherungsschutz müsse sein, dass der Rehabilitant im Rahmen des Unfalles besonderen, mit dem Aufenthalt in der Einrichtung begründeten Gefahrmomenten unterlegen sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit welchem Sie geltend machte, ein innerer Zusammenhang zwischen Unfallereignis und stationärer Behandlung sei offensichtlich, da sich im Unfall gerade das besondere Risiko, welches mit der dauernden Unterbringung in einer Rehabilitationsklinik und damit in fremder Umgebung verbunden sei, realisiert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Ergänzung zurück, zu den versicherten Tätigkeiten zählten solche, die in innerem Zusammenhang mit der Heilbehandlung ständen, ausgenommen das Risiko der ärztlichen Behandlung selbst.
Hiergegen richtet sich die am 22.12.2005 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt; sie macht unter Wiederholung ihrer bisherigen Auffassung geltend, im Ausrutschen auf dem Boden beim Aufstehen vom "Hydrojet" habe sich eine typische Gefahr verwirklicht, die eine stationäre Behandlung mit sich bringe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2005 zu verurteilen, ihr wegen des Unfalles vom 22.06.2005 unter Anerkennung dessen als Arbeitsunfall Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht zunächst die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und bekräftigt ihre Auffassung, ein haftungsbegründender Zusammenhang sei nicht gegeben; das Risiko der ärztlichen Behandlung selbst sei nicht versichert, wobei unerheblich sei, ob ein Arzt selbst oder nichtärztliches Krankenhauspersonal als Hilfskraft tätig werde; eine typische, mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene Gefahr sei auch beim Aufstehen vom "Hydrojet" nicht zu erkennen; im Ausrutschen habe sich weder eine besondere Gefahr eines Aufenthaltes in fremder Umgebung realisiert bzw. erhöht noch handele es sich beim Ausrutschen auf glattem Untergrund um eine Gefahr, wie sie im privaten und häuslichen Bereich nicht vorkomme.
Das Gericht hat die Verfahrensakten des Landgerichtes Paderborn beigezogen; nach erstinstanzlicher Abweisung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit Urteil vom 13.09.2006 schlossen die Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Hamm am 23.08.2007 einen Verg...