Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen hinaus neben der von der Krankenkasse bewilligten stationären Reha-Leistung für 90 Tage.
Der am 00.00.0000 geborene und vorübergehend erwerbsunfähige Kläger bezog seit dem 01.08.2016 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit. Die Bewilligung erfolgt ausweislich des Bescheids vom 27.07.2016 konkludent monatsweise.
Dem Kläger wurde seitens der gesetzlichen Krankenversicherung eine stationäre Reha über 90 Tage im I-Q-L-Institut bewilligt. Diese trat der Kläger zum 01.11.2017 an.
Bei dem I-Q-L-Institut handelt es sich um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 SGB V. Dort wird den Patienten jeweils ein eingerichtetes Einzelzimmer zur Verfügung gestellt. Es gibt Gemeinschaftsräume und eine Gemeinschaftsküche. Die Teilnehmer halten ihre bisherige Wohnung und den Lebensmittelpunkt aufrecht. Sie können und sollen tagsüber in ihre Wohnungen gehen, um den Posteingang zu prüfen und den Haushalt zu erledigen. Die Übernachtung erfolgt im Institut.
Mit Bescheid vom 23.10.2017 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 27.07.2016 für die Zeit ab dem 01.11.2017 über die ursprüngliche Bewilligung auf. Während der vollstationären Reha habe der Kläger stattdessen lediglich einen Anspruch aus § 27b SGB XII auf Leistungen zur Sicherung des notwendigen Unterhalts in Einrichtungen, dem sogenannten Barbetrag (anstelle des bisherigen Regelbedarfssatzes). Ferner würden weiterhin die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, sowie die Kosten der Unterkunft und angemessene Stromkosten getragen. Mit Bescheid vom 25.10.2017 wurde dann der Barbetrag nach § 27b SGB XII bewilligt.
Dagegen legte der Kläger unterstützt durch den Leistungserbringer der Reha Widerspruch ein. Es handle sich um eine medizinische Rehabilitation für Menschen mit psychischer Erkrankung. Es handle sich bei dem L-Institut um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 SGB V. Da es sich um eine vorübergehende Krankenhausbehandlung handle, dürften die Rehabilitanden nicht in der Einrichtung wohnen. Der Barbetrag nach § 27b SGB XII sei hingegen für Bewohner einer stationären Einrichtung. Durch die regelmäßige Rückkehr in die eigene Wohnung bestünden weiterhin Lebensunterhaltskosten. Es bestehe weiterhin ein Anspruch auf den Regelsatz nach § 28 SGB XII. Für den Aufenthalt im L-Institut sei seitens der Einrichtung für die Verpflegung mit Lebensmitteln gesorgt. Dies beziehe sich jedoch nicht auf den Aufenthalt in der eigenen Wohnung. Die regelmäßige Rückkehr diene zum Einen zum Erhalt der sozialen Kontakte zuhause und sei außerdem zur Leerung des Briefkastens und zur Instandhaltung der Wohnung notwendig. Außerdem seien Dinge des täglichen Bedarfs wie Körperpflegeprodukte, Waschmittel, Telefonkosten etc. selbst zu zahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Bescheid vom 23.10.2017 sei zutreffend nur noch der Barbetrag (110,43 Euro bzw. 112,32 Euro ab 1/18) statt des Regelsatzes bewilligt worden. Die Kosten der Krankenversicherung und der Unterkunft würden weiterhin getragen.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide vom 23.10.2017 und vom 25.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie die bisherigen Ausführungen.
Das Gericht hat den Leistungserbringervertrag des Q-L-Instituts mit der DRV Westfalen beigezogen und dort ausdrücklich nachgefragt, ob eine Vollverpflegung Teil der Leistungsvereinbarung ist, was bejaht wurde.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Verwaltungsverfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 23.10.2017 und vom 25.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2018 sind rechtmäßig. Der Kläger ist nicht beschwert, denn er ist nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG verletzt.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 23.10.2017 von einer Aufhebung der Bewilligung für die Zukunft nach § 48 SGB X gesprochen hat, war dies zunächst unzutreffend. Leistungen nach dem Dritten Kapitel werden monatsweise bewilligt. Es kam lediglich im Sinne einer Neubewilligung darauf an, welchen Anspruch der Kläger ab November 2017 mit Beginn der Reha dann hat. In diesem Sinne wurde auch die Rechtslage im Widerspruchsbescheid vom 24.01.2018 dargestellt.
Der Kläger hat während der 90tägigen Reha keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Sinne des Anspruchs auf den Regelbedarfssatz. Die Kosten der Unterkunft und Krankenversich...